Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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VI. 
Hinter § 40 werden unter folgender Ueberschrift die nachstehenden Vor— 
schriften eingestellt: 
Xa. Oeffentlich bestellte Sachverständige. 
5 40 a. 
Die Vorstände der Gerichte sind befugt, für bestimmte Arten von Gut- 
achten Sachverständige öffentlich zu bestellen und im Allgemeinen zu beeidigen. 
Der Eid ist von dem Sachverständigen dahin zu leisten: 
daß er die von ihm zu fordernden Gutachten der betreffenden Art un- 
parteissch und nach bestem Wissen und Gewissen erstatten werde. 
Soll ein Dolmetscher für Uebertragungen einer bestimmten Art im All- 
gemeinen beeidigt werden, so hat er den Eid dahin zu leisten: 
daß er die von ihm zu fordernden Uebertragungen der betreffenden Art 
treu und gewissenhaft beforgen werde. 
Für das Verfahren bei der Abnahme des Eides sind die Vorschriften der 
Civilprozeßordnung maßgebend. 
8 40b. 
Die auf Grund des § 40 a erfolgte Bestellung ist im amtlichen Nachrichts- 
blatte öffentlich bekannt zu machen. Sie hat Wirksamkeit für den Geschäfts- 
bereich des Gerichts, durch dessen Vorstand die Bestellung erfolgt ist, und der 
ihm im Instanzenzuge nachgeordneten Gerichte des Großherzogthums. 
8 40. 
Ist ein Sachverständiger vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes öffentlich 
bestellt und im Allgemeinen beeidigt worden, so bleibt die Wirksamkeit der er- 
folgten Bestellung und Beeidigung unberührt. Die räumliche Wirksamkeit der 
Bestellung und Beeidigung bestimmt sich jedoch auch in diesem Falle nach den 
in § 40 b getroffenen Vorschriften. 
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft.
	        
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