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VI.
Hinter § 40 werden unter folgender Ueberschrift die nachstehenden Vor—
schriften eingestellt:
Xa. Oeffentlich bestellte Sachverständige.
5 40 a.
Die Vorstände der Gerichte sind befugt, für bestimmte Arten von Gut-
achten Sachverständige öffentlich zu bestellen und im Allgemeinen zu beeidigen.
Der Eid ist von dem Sachverständigen dahin zu leisten:
daß er die von ihm zu fordernden Gutachten der betreffenden Art un-
parteissch und nach bestem Wissen und Gewissen erstatten werde.
Soll ein Dolmetscher für Uebertragungen einer bestimmten Art im All-
gemeinen beeidigt werden, so hat er den Eid dahin zu leisten:
daß er die von ihm zu fordernden Uebertragungen der betreffenden Art
treu und gewissenhaft beforgen werde.
Für das Verfahren bei der Abnahme des Eides sind die Vorschriften der
Civilprozeßordnung maßgebend.
8 40b.
Die auf Grund des § 40 a erfolgte Bestellung ist im amtlichen Nachrichts-
blatte öffentlich bekannt zu machen. Sie hat Wirksamkeit für den Geschäfts-
bereich des Gerichts, durch dessen Vorstand die Bestellung erfolgt ist, und der
ihm im Instanzenzuge nachgeordneten Gerichte des Großherzogthums.
8 40.
Ist ein Sachverständiger vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes öffentlich
bestellt und im Allgemeinen beeidigt worden, so bleibt die Wirksamkeit der er-
folgten Bestellung und Beeidigung unberührt. Die räumliche Wirksamkeit der
Bestellung und Beeidigung bestimmt sich jedoch auch in diesem Falle nach den
in § 40 b getroffenen Vorschriften.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft.