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Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben
Weimar am 29. März 1899.
Carl Alexander.
v. Groß. Rothe. von Pawel.
(43. Zweiter Nachtrag zu dem Gesetze vom 9. März 1875, betreffend die Einführung von
Friedensrichtern, vom 1. April 1899.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg,
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
ꝛc. 2c.
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt:
Der §6 des Nachtragsgesetzes vom 27. März 1879 zu dem Gesetze vom
9. März 1875, betreffend die Einführung von Friedensrichtern, erhält folgende
Fassung:
Die Zwangsvollstreckung aus den vor dem Friedensrichter abgeschlossenen
Vergleichen findet statt auf Grund einer von dem Friedensrichter mit der Voll-
streckungsklausel versehenen Ausfertigung des Vergleichs. Die Zwangsvollstreckung
darf nur beginnen, wenn der Schuldtitel mindestens einen Tag vorher zugestellt ist.
Die Vorschriften der §§ 725 bis 793 und des 8797 Abs. 4, 5 der Civil-
prozeßordnung finden entsprechende Anwendung. Soweit nach den Vorschriften