Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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welche sich ihrer bedienen wollen, besonders den wenig Bemittelten eine sichere und möglichst ein— 
fache Gelegenheit zur zinsbaren Anlegung auch der kleinsten Ersparnisse darzubieten und dadurch 
den Sparsinn zu pflegen und anzuregen. 
Sie ist eine öffentliche Sparkasse und steht seit ihrer Errichtung unter dem Protektorate 
eines Mitgliedes des Großherzoglichen Hauses. 
Der Sparkasseverein. 
82. 
Die obere Leitung und Beaufsichtigung der Angelegenheiten der Sparkafse steht dem Spar— 
kassevereine zu. 
Dieser Verein soll aus mindestens zwanzig Mitgliedern bestehen, welche als solche der 
Sparkasse ihre Thätigkeit ohne Entgelt widmen; er ergänzt sich selbst durch Wahl neuer Mitglieder 
aus den achtbaren Einwohnern der Stadt Weimar. 
Giebt ein Mitglied des Vereins seinen Wohnsitz in der Stadt Weimar auf, so erlischt da— 
durch dessen Mitgliedschaft im Vereine. 
Wie den Mitgliedern des Vereins an dem Vermögen der Sparkasse keinerlei Rechte zu- 
stehen, so haften sie auch nicht mit ihrem Vermögen für die Erfüllung der Verbindlichkeiten der 
Sparkasse, soweit dafür nicht im einzelnen Falle ein besonderer Rechtsgrund vorliegt. 
Die Wahl neuer Mitglieder ist demjenigen Mitgliede des Großherzoglichen Hauses, von 
welchem das Protektorat über die Sparkasse geführt wird, anzuzeigen. 
83. 
Dem Sparkassevereine ist die Beschlußfassung vorbehalten: 
a) über die Wahl neuer Mitglieder und die etwaige Ausschließung von Mitgliedern; 
b) über die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Verwaltungsräthe (§ 6 ff.) und 
über die Amtsenthebung von solchen; 
J) über Aenderung der Satzungen; 
d) über allgemeine Einrichtungen in Bezug auf die Verwaltung der Sparkasse; 
e) über die Anstellung, Entlassung und Besoldung der Beamten der Sparkasse einschließlich 
des Dieners, sowie über die Gewährung von Vergütungen an dieselben; 
f) über die Höhe der für die Einlagen bei der Sparkasse zu gewährenden Zinsen (vgl. § 19 
Abs. 2); 
8) über die Verwendung des Reingewinnes der Sparkasse innerhalb der in § 30 gezogenen 
Grenzen; 
„h) über alle diejenigen allgemeinen oder besonderen Angelegenheiten der Sparkasse, welche 
sich nicht nach den bestehenden allgemeinen Verwaltungsgrundsätzen erledigen lassen, oder 
welche der Vorstand dem Vereine vorzutragen für nöthig erachtet. 
84. 
Der Sparkasseverein hält alljährlich am 16. Februar oder, wenn dieser Tag sich aus beson- 
deren Gründen hierzu nicht eignen sollte, an einem der nächst vorhergehenden oder nächst folgenden
	        
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