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Zur Fassung giltiger Beschlüsse ist bei mündlicher Berathung die Anwesenheit von mindestens
3 Mitgliedern, bei schriftlicher Berathung die Betheiligung aller in Weimar anwesenden und nicht
sonst verhinderten Mitglieder erforderlich.
Es entscheidet Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit muß über die betreffende Angelegen-
heit Berathung des „erweiterten Vorstandes“ (§ 11) stattfinden.
11.
Die Verwaltungsräthe werden zu den Berathungen des Vorstandes in allen Angelegen-
heiten zugezogen, in welchen der Vorstand ihren Beirath für erforderlich oder wünschenswerth hält
und bilden solchenfalls zusammen mit diesem den „erweiterten Vorstand."
Berathung des „erweiterten Vorstandes“ muß stattfinden
a) in dem Falle des § 10 Abs. 3 Satz?2;
b) in allen Angelegenheiten, über welche der Sparkasseverein zu entscheiden hat;
Jc) im Falle der nach § 28 Abs. 3 ihm zugewiesenen Beschlußfassung.
Die Amtszeit der Verwaltungsräthe ist eine dreijährige, mit dem 1. April beginnende, jedoch
dergestalt, daß jedes Jahr immer nur einer von ihnen ausscheidet.
8 12.
Die Berathung des „erweiterten Vorstandes“ ist in der Regel eine mündliche.
Zur Fassung giltiger Beschlüsse ist die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern,
worunter sich wenigstens ein Verwaltungsrath befinden muß, wenn aber die Berathung ausnahms-
weise eine schriftliche ist, die Betheiligung aller in Weimar anwesenden und nicht sonst verhinderten
Mitglieder (d. h. Vorstandsmitglieder und Verwaltungsräthe) erforderlich.
Wenn bei schriftlicher Berathung auch nur 1 Mitglied mündliche Berathung verlangt, so
muß diese stattfinden.
Es entscheidet Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden
den Ausschlag.
Die Beamten und der Diener.
§ 13.
Bei der Sparkasse ist ein aus der Mitte der hiesigen Anwälte zu wählender Prokurator
angestellt, welcher im Allgemeinen berufen ist, mit darüber zu wachen und dafür zu sorgen, daß
die Verwaltung der Sparkasse den Satzungen und den Vereinsbeschlüssen gemäß geführt werde.
Der Prokuratur hat, was seine einzelnen Obliegenheiten anlangt, vor Allem die bei der
Ausleihung von Kapitalien erforderlichen Verhandlungen für die Sparkasse zu führen, insbesondere
im beständigen Auftrage des Vorstandes die Zusicherungsscheine über auszuleihende Kapitalien aus-
zustellen und zu prüfen, ob die für die Sparkasse ausgefertigten Pfandscheine und anderen Schuld-
urkunden den gesetzlichen Erfordernissen (§ 28) und den die Ausleihung von Sparkassegeldern be-
treffenden Vereinsbeschlüssen entsprechen, welchen Falls er einen bezüglichen Vermerk unter die
Urkunden zu setzen hat, auf welchen hin erst die Auszahlung erfolgen darf.