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Ferner hat er alle Schreiben und Berichte, die sich für die Sparkasse nöthig machen, zu
entwerfen, bei den Versammlungen des Vereins und des Vorstandes das Protokoll zu führen, auf
Erfordern des Vorstandes Gutachten in den Rechtsangelegenheiten der Sparkasse abzugeben, für
zeitige Einziehung der Zinsen der Aktivkapitalien zu sorgen und die dazu erforderlichen Anträge
zu stellen, endlich auch alle Prozesse der Sparkasse zu führen.
l 14.
Das Kasse= und Rechnungswesen der Sparkasse wird unter Aufsicht des Vorstandes und
bezw. unter Mitwirkung seiner kasseführenden Mitglieder von einem Rendanten, die Ueberwachung
und fortgesetzte Prüfung des Rechnungswesens von einem Revisor besorgt.
Dem Rendanten und dem Revisor ist zur Unterstützung und Vetretung in allen ihren Dienst-
obliegenheiten je ein Assistent beigegeben.
15.
Die Beamten der Sparkasse erhalten je eine besondere Dienstanweisung, in der ihre einzelnen
Amtsobliegenheiten genau festgestellt sind.
Sie werden gerichtlich auf treue und gewissenhafte Befolgung der empfangenen Dienst-
auweisung verpflichtet und haben der Sparkasse vor Antritt ihres Amtes eine angemessene Sicher-
heit zu bestellen.
816.
Der Diener der Sparkasse wird vom Vorsitzenden des Vorstandes in Pflicht genommen und
hat der Sparkasse eine angemessene Sicherheit zu bestellen.
817.
Begrenzung der Spareinlagen.
Einlagen unter einer Mark werden nicht angenommen, die Sparkasse giebt jedoch Spar—
marken zum Betrage von 10 Pfennig aus, welche als Einlagen angenommen werden, wenn deren
10 Stück, auf eine von der Sparkasse ausgegebene Sparkarte geklebt, zur Einlieferung gelangen.
Ueber den einmaligen höchsten Einlagebetrag hat der Vorstand je nach Lage der Verhält—
nisse Bestimmung zu treffen.
818.
Schuldbücher.
Ueber die Einlagen (8 17) werden den Betheiligten Bücher ausgestellt, welche mit dem
Stempel der Sparkasse versehen sind und auf bestimmte Namen lauten.
819.
Verzinsung der Einlagen.
Die Sparkasse verzinst die bei ihr gemachten Einlagen nur, soweit sie volle Mark erreichen
und nur für volle Monate dergestalt, daß Alles, was im Laufe eines Monats eingelegt ist, nur
vom ersten Tage des folgenden Monats an, und Alles, was im Laufe eines Monats zurückgezahlt