Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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wird, nur bis zum Schlusse des vorhergehenden Monats verzinst wird. Der Beschlußfassung des 
Sparkassevereins bleibt jedoch vorbehalten, über den Zinsenlauf für die Einleger günstigere Bestim— 
mungen zu treffen. 
Die jeweilige Höhe der für die Einlagen zu gewährenden Zinsen wird von dem Sparkasse- 
verein bestimmt (8 3 unter #). Jede Aenderung des Zinsfußes für die Einlagen ist drei Monate 
vor ihrem Eintritt in der Weimarischen Zeitung oder dem etwa künftig an deren Stelle tretenden 
amtlichen Nachrichtsblatte bekannt zu machen. 
Berechnet werden die Zinsen von der Verwaltung der Sparkasse am Schlusse des Kalender- 
jahres, so daß mit diesem Zeitpunkte sämmtlichen Einlegern ihr Zinsenbetrag dem Kapitale in den 
Büchern der Sparkasse hinzugefügt wird, wobei Pfennig-Bruchtheile voll berechnet werden. Vom 
ersten Januar des beginnenden Jahres ab wird dieser kapitalisirte Zinsenbetrag gleich den Ein- 
lagen mit verzinst. 
Die jährliche Zuschreibung dieser Zinsen, um sie wieder zinstragend zu machen, ist in den 
Schuldbüchern nicht nöthig, und es soll, wenn eine solche für erforderlich erachtet wird, Seitens 
der Sparkasse dazu aufgefordert werden; wünscht sie aber ein Buchinhaber, so wird dies an jedem 
Wochentage, außer in den Monaten Dezember und Januar, während der Geschäftsstunden von den 
Beamten der Sparkasse bewirkt. 
Rückzahlung und Kündigung der Einlagen. 
820. 
Die Rückzahlung von Einlagen bis zum Betrage von 5004 kann für jedes Schuldbuch 
ohne vorherige Kündigung an jedem Geschäftstage der Sparkasse gefordert werden, jedoch innerhalb 
eines Zeitraums von zwei Wochen nur ein Mal. 
Darüber hinaus ist vorherige Kündigung erforderlich und zwar bei Beträgen bis zu 1000 sA 
eine solche von zwei Wochen, bei Beträgen bis zu 3000 “ eine solche von sechs Wochen, bei 
Beträgen über 3000 . eine solche von drei Monaten. Von der Einhaltung dieser Kündigungs- 
fristen kann nach dem Ermessen des Vorstandes abgesehen werden. 
821. 
Seitens der Sparkasse wird die Kündigung von Einlagen durch den Vorstand nach dessen 
freiem Ermessen entweder mittels Benachrichtigung des bekannten Schuldbuch-Inhabers und Ein— 
schreibung der Kündigung in das Schuldbuch oder mittels öffentlicher Bekanntmachung in der zu 
Anfang eines Monats zuerst erscheinenden Nummer der Weimarischen Zeitung oder des etwa 
künftig an deren Stelle tretenden amtlichen Nachrichtsblattes bewirkt und zwar unter Angabe: 
a) des Namens, auf welchem das Konto steht; 
b) der Buchstaben und Nummern des Schuldbuches, welche dem Band und dem Blatt des 
Hauptbuches, wo die Einlage sich eingetragen findet, entsprechen; 
e) des nach Ablauf von. drei Monaten zurückzuzahlenden Betrages an Kapital und Zinsen. 
Diese Bekanntmachung wird zu Anfang der beiden folgenden Monate wiederholt. 
Mit dem Ablaufe der dreimonatlichen Kündigungsfrist hört die Verzinsung der gekündigten 
Einlage und der Zinsen davon in jedem Falle auf.
	        
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