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822.
Die Sparkasse kann die Einlagen und die darauf fällig gewordenen Zinsen mit befreiender
Wirkung an jeden Inhaber des Schuldbuches auszahlen.
Verpflichtet zur Zahlung ist sie nur demjenigen Inhaber, der ihr die Rechtmäßigkeit
seiner Innehabung nachweist.
Die Auszahlung erfolgt in jedem Falle nur gegen Vorlegung des Schuldbuches, sofern
dieses nicht für kraftlos erklärt ist. Bei Abschlagszahlungen auf den Einlagebetrag und bei bloßen
Zinsenzahlungen, welche sofort in dem vorgelegten Schuldbuche abzuschreiben sind, wird dieses nach
erfolgter Abschreibung zurückgegeben. Wenn dagegen der ganze Einlagebetrag oder dessen Rest
nebst Zinsen erhoben wird, so behält die Sparkasse das vorgelegte Schuldbuch zurück.
Die zurückbehaltenen Schuldbücher werden kassirt und noch ein Jahr nach Prüfung der be-
treffenden Rechnungen aufbewahrt, dann aber vernichtet.
823.
Gesperrte Schuldbücher.
In den Fällen, in welchen für eine Einlage die Bestimmung getroffen wird, daß eine Aus-
zahlung nicht vor dem Ablaufe eines bestimmten Zeitraums oder vor dem Eintritte einer bestimmten
Thatsache, z. B. nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eines Minderjährigen (zu dessen Gunsten die
Einlage gemacht wird) erfolgen soll, werden „gesperrte Schuldbücher“ ausgegeben, welche sowohl
auf dem Umschlage, wie auf dem ersten Blatte als solche augenfällig kenntlich gemacht werden.
Auf gesperrte Schuldbücher werden Auszahlungen an Kapital und Zinsen nicht eher geleistet,
als bis der bestimmte Zeitraum abgelaufen oder die bestimmte Thatsache eingetreten bezw. der
Eintritt dieser Thatsache unmöglich geworden ist.
Sollten die anfallenden Zinsen von der Sperrung ausgeschlossen sein, so muß dies ausdrück-
lich vorbehalten werden.
Ist die Einlage bei einer Frau bis zur Verheirathung oder bei einem Manne bis zum
Eintritt in den Militärdienst gesperrt, so endigt die Sperrung auch dann, wenn die Frau, ohne
zu heirathen, das vierzigste, der Mann, ohne in das aktive Heer oder die aktive Marine eingetreten
zu sein, das fünfundzwanzigste Lebensjahr erreicht.
Der Zeitpunkt, mit welchem die Sperrung aufhört, ist auf dem ersten Blatte des Schuld-
buches genau zu vermerken.
Nach Eintritt dieses Zeitpunktes kann auf Antrag desjenigen, auf dessen Namen das Schuld-
buch lautet, eine weitere Sperrung bestimmt werden.
Der Vorstand kann auf Antrag die Auszahlung vor dem Zeitpunkte, mit welchem die
Sperrung aufhört, beschließen, wenn derjenige, auf dessen Namen das Schuldbuch lautet, aus-
wandern will oder sich in dringender Noth befindet. Ist die Einlage nachweislich von einem im
Deutschen Reiche wohnenden Dritten gemacht, so muß dieser vor der Beschlußfassung mit seinen
etwaigen Einwendungen, an welche jedoch der Vorstand in keiner Weise gebunden ist, gehört werden.