124
Staatlich anerkannte
allgemeine Feiertage.
Aufhebung der Wieder-
einsetzung in den vori-
gen Stand.
Volljährigkeits-
erklärung.
Namensänderung.
83.
Staatlich anerkannte allgemeine Feiertage im Sinne der Reichs—
gesetze sind der Neujahrstag, der Charfreitag, der Ostermontag, der
Himmelfahrtstag, der Pfingstmontag, der Bußtag und der erste und
zweite Weihnachtsfeiertag.
84.
Die Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
sind aufgehoben.
Soweit jedoch ein Recht auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bereits
begründet ist, behält es bei den bisherigen Vorschriften sein Bewenden.
Dies gilt auch in Bezug auf die Geltendmachung.
85.
Die Volljährigkeitserklärung steht dem Staatsministerium zu,
welches vor seiner Beschlußfassung Verwandte oder Verschwägerte
des Mündels zu hören hat, wenn es ohne erhebliche Verzögerung und
ohne unverhältnißmäßige Kosten geschehen kann.
86.
Zur Aenderung des Familiennamens oder eines im Geburts—
register eingetragenen Vornamens ist die Genehmigung des Staats-
ministeriums erforderlich.
Als Aenderung eines Namens ist auch die Beifügung eines weiteren
Namens oder eines sonstigen Zusatzes zum Namen anzusehen.
87.
Für Personen, die unter Vormundschaft stehen, kann die Aenderung
des Namens nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts be-
antragt werden.
88.
Dem Antrag auf Aenderung des Familiennamens darf erst statt—
gegeben werden, wenn der Antrag im amtlichen Nachrichtsblatte öffent—