Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

Juristische Personen. 
1. Vereine. 
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lich bekannt gemacht ist, und seit dem Tage der Bekanntmachung 
drei Monate verstrichen sind. 
Wird die Genehmigung zur Aenderung eines Namens ertheilt, so 
ist die Namensänderung im amtlichen Nachrichtsblatte öffentlich bekannt 
zu machen und die Vormerkung der Aenderung am Rande der Ein- 
tragung über die Geburtsfälle derjenigen Personen anzuordnen, deren 
Name geändert wird. 
89. 
Die Aenderung des Namens erstreckt sich, soweit nicht bei der Ge— 
nehmigung ein Anderes bestimmt wird, zugleich auf die Ehefrau und 
die unter elterlicher Gewalt stehenden Kinder des Antragstellers. 
Das Gleiche gilt, sofern der Antrag von einer Frauensperson 
gestellt ist, von ihren unehelichen minderjährigen Kindern. 
8 10. 
Die Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein nach § 22 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs, sowie die Genehmigung der Aenderung der 
Satzung eines Vereines nach § 33 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
steht dem Staatsministerium zu. Die Verleihung tritt mit der Be- 
kanntmachung durch das Regierungs-Blatt, die Genehmigung mit der 
Bekanntmachung an den Vorstand des Vereins in Wirksamkeit. 
* 11. 
Eine Religionsgesellschaft oder eine geistliche Gesellschaft kann 
Rechtsfähigkeit nur durch landesherrliche Verleihung erlangen. Die 
Verleihung tritt mit der Bekanntmachung durch das Regierungs-Blatt 
in Wirksamkeit. 
– 12. 
Die Stellung des Antrages auf Entziehung der Rechtsfähigkeit 
nach § 43 des Bürgerlichen Gesetzbuchs liegt der Staatsanwaltschaft 
bei dem Landgericht ob, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat. 
Die in § 44 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der höheren Ver- 
waltungsbehörde zugewiesene Entscheidung erster Instanz erfolgt durch 
den Bezirksausschuß. 
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