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2. Stiftungen.
Verwaltungsbehörde im Sinne der §§ 61 bis 63 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs ist der Bezirksdirektor. Auch hat er die im § 74 Abfl. 3
daselbst geordnete Anzeige zu erstatten.
Ueber die nach § 62 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im
Wege des Rekurses erfolgende Aufechtung des erhobenen Einspruches
entscheidet die Revisionskommission (§ 155 des Gesetzes vom 28. April
1869 über die Ablösung grundherrlicher und sonstiger Rechte).
8 13.
Das Anfallrecht in Ansehung des Vermögens eines Vereins be—
stimmt sich ausschließlich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Ge—
setzbuchs.
§ 14.
Die Genehmigung einer Stiftung nach § 80 Satz 1 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs, sowie die Umwandlung des Stiftungszweckes und
die Aufhebung einer Stiftung nach § 87 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
erfolgt durch das Staatsministerium. Die Genehmigung und die Auf-
hebung treten mit der Bekanntmachung durch das Regierungs-Blatt,
die Umwandlung tritt mit der Bekanntmachung an den Vorstand der
Stiftung in Wirksamkeit.
8 15.
Die Verfassung einer Stiftung wird, soweit sie nicht durch das
Stiftungsgeschäft geregelt worden ist, durch das Staatsministerium
bestimmt. Die getroffenen Bestimmungen können geändert, sowie neue
Bestimmungen getroffen werden.
8 16.
Die Anlegung des zum Vermögen einer Stiftung gehörenden
Geldes sowie die Verwahrung der einer Stiftung gehörenden Werth—
papiere und Kostbarkeiten hat unter entsprechender Anwendung der für
Mündelvermögen bestehenden Vorschriften zu erfolgen, soweit nicht die
Verfassung der Stiftung ein Anderes bestimmt.
Die in Ansehung des Mündelvermögens dem Vormundschafts-
gericht obliegenden Verrichtungen hat die Aufsichtsbehörde und, sofern