Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

Aufhebung des Gesetzes 
vom 22. März 1 
1836 
über die Veräußeruny 
und Verkümmerun 
Keer 
Besoldungen und 
sionen. 
Gesammtschuld. 
Gesetzliche Wieder- 
kanfsrechte. 
Räumungsfristen 
Wohnungsmiethe. 
bei 
Anszugsverträge. 
1899 
131 
Dies gilt auch bezüglich der Aufrechnung gegen Ansprüche der 
Hinterbliebenen auf Wittwen= und Waisengeld. 
§ 31. 
Die Vorschrift des § 400 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet 
auf die in § 30 bezeichneten Ansprüche auch dann Anwendung, wenn 
das Schuldverhältniß vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs entstanden ist. 
Das Gesetz vom 22. März 1836 über die Veräußerung und 
Verkümmerung der Besoldungen und Pensionen ist aufgehoben. 
8 32. 
Wo in den bisherigen neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch in 
Kraft bleibenden Gesetzen eine Solidar= oder Gesammthaftung Mehrerer 
bestimmt ist, finden die Vorschriften der §§ 421 bis 426 des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs über das Gesammtschuldverhältniß Anwendung. 
§ 33. 
Auf gesetzliche Wiederkaufsrechte, die in den neben dem Bürger- 
lichen Gesetzbuch in Kraft bleibenden Landesgesetzen geordnet sind, 
finden die Vorschriften der §§ 497 bis 503 des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs entsprechende Anwendung, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist. 
§ 34. 
Durch Ortsstatut können die Fristen bestimmt werden, bis zu 
deren Ablaufe gemiethete Räume bei Beendigung des Miethsverhält- 
nisses zu räumen sind. 
§ 35. 
Das aus einem mit der Ueberlassung eines Grundstücks in Ver- 
bindung stehenden Auszugs= (Leibgedings-, Leibzuchts-, Altentheils= 
Vertrage sich ergebende Schuldverhältniß regelt sich, soweit nicht 
abweichende besondere Vereinbarungen getroffen werden, 
nach Maßgabe der §§ 36 bis 54. 
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