Aufhebung des Gesetzes
vom 22. März 1
1836
über die Veräußeruny
und Verkümmerun
Keer
Besoldungen und
sionen.
Gesammtschuld.
Gesetzliche Wieder-
kanfsrechte.
Räumungsfristen
Wohnungsmiethe.
bei
Anszugsverträge.
1899
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Dies gilt auch bezüglich der Aufrechnung gegen Ansprüche der
Hinterbliebenen auf Wittwen= und Waisengeld.
§ 31.
Die Vorschrift des § 400 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet
auf die in § 30 bezeichneten Ansprüche auch dann Anwendung, wenn
das Schuldverhältniß vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetz-
buchs entstanden ist.
Das Gesetz vom 22. März 1836 über die Veräußerung und
Verkümmerung der Besoldungen und Pensionen ist aufgehoben.
8 32.
Wo in den bisherigen neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch in
Kraft bleibenden Gesetzen eine Solidar= oder Gesammthaftung Mehrerer
bestimmt ist, finden die Vorschriften der §§ 421 bis 426 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs über das Gesammtschuldverhältniß Anwendung.
§ 33.
Auf gesetzliche Wiederkaufsrechte, die in den neben dem Bürger-
lichen Gesetzbuch in Kraft bleibenden Landesgesetzen geordnet sind,
finden die Vorschriften der §§ 497 bis 503 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs entsprechende Anwendung, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist.
§ 34.
Durch Ortsstatut können die Fristen bestimmt werden, bis zu
deren Ablaufe gemiethete Räume bei Beendigung des Miethsverhält-
nisses zu räumen sind.
§ 35.
Das aus einem mit der Ueberlassung eines Grundstücks in Ver-
bindung stehenden Auszugs= (Leibgedings-, Leibzuchts-, Altentheils=
Vertrage sich ergebende Schuldverhältniß regelt sich, soweit nicht
abweichende besondere Vereinbarungen getroffen werden,
nach Maßgabe der §§ 36 bis 54.
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