Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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§ 36. 
Soweit der Vertrag auf Gewährung wiederkehrender Leistungen 
gerichtet ist, ist der Uebernehmer des Grundstücks verpflichtet, dem 
Auszugsberechtigten eine entsprechende Reallast an dem Grundstücke 
zu bestellen. Ist in dem Vertrage die Ueberlassung aller oder 
einzelner Nutzungen eines Theiles des Grundstücks bedungen, so hat 
der Uebernehmer die entsprechende Dienstbarkeit (Nießbrauch oder be- 
schränkte persönliche Dienstbarkeit) zu bestellen. 
Die Reallast oder Dienstbarkeit ist mit dem Range unmittelbar 
hinter den Belastungen zu bestellen, welche zu der Zeit dem Grund- 
stücke aufhaften, zu welcher die Bestellung verlangt wird. 
§ 37. 
Der Auszug ist für die Lebensdauer des Berechtigten zu ge- 
währen. Die Auszugsleistungen sind als jährlich wiederkehrende 
Leistungen zu verstehen. 
Der Auszug ist hinsichtlich der zu leistenden Gegenstände auf 
die Erzeugnisse des überlassenen Grundstücks nicht beschränkt. Doch 
hat sich der Berechtigte mit Erzeugnissen der Art und Beschaffenheit 
zu begnügen, wie sie auf dem Grundstücke bei ordnungsmäßiger Be- 
wirthschaftung gewonnen werden können. 
ä38. 
Lasten, die auf einen dem Berechtigten zur Benutzung über- 
lassenen Theil des Grundstücks entfallen, hat der Verpflichtete zu 
tragen. 
Ist dem Berechtigten eine abgesonderte Wohnung zu gewähren, 
so hat der Verpflichtete die Wohnung dem Berechtigten in einem zu 
dem vertragsmäßigen Gebrauche geeigneten Zustande zu überlassen 
und sie während der Dauer seiner Verpflichtung in diesem Zustande 
zu erhalten. 
39. 
Läßt sich Jemand einen Auszug für seinen Ehegatten ver- 
sprechen, so bezieht sich dies nur auf den Ehegatten, mit welchem er
	        
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