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§ 36.
Soweit der Vertrag auf Gewährung wiederkehrender Leistungen
gerichtet ist, ist der Uebernehmer des Grundstücks verpflichtet, dem
Auszugsberechtigten eine entsprechende Reallast an dem Grundstücke
zu bestellen. Ist in dem Vertrage die Ueberlassung aller oder
einzelner Nutzungen eines Theiles des Grundstücks bedungen, so hat
der Uebernehmer die entsprechende Dienstbarkeit (Nießbrauch oder be-
schränkte persönliche Dienstbarkeit) zu bestellen.
Die Reallast oder Dienstbarkeit ist mit dem Range unmittelbar
hinter den Belastungen zu bestellen, welche zu der Zeit dem Grund-
stücke aufhaften, zu welcher die Bestellung verlangt wird.
§ 37.
Der Auszug ist für die Lebensdauer des Berechtigten zu ge-
währen. Die Auszugsleistungen sind als jährlich wiederkehrende
Leistungen zu verstehen.
Der Auszug ist hinsichtlich der zu leistenden Gegenstände auf
die Erzeugnisse des überlassenen Grundstücks nicht beschränkt. Doch
hat sich der Berechtigte mit Erzeugnissen der Art und Beschaffenheit
zu begnügen, wie sie auf dem Grundstücke bei ordnungsmäßiger Be-
wirthschaftung gewonnen werden können.
ä38.
Lasten, die auf einen dem Berechtigten zur Benutzung über-
lassenen Theil des Grundstücks entfallen, hat der Verpflichtete zu
tragen.
Ist dem Berechtigten eine abgesonderte Wohnung zu gewähren,
so hat der Verpflichtete die Wohnung dem Berechtigten in einem zu
dem vertragsmäßigen Gebrauche geeigneten Zustande zu überlassen
und sie während der Dauer seiner Verpflichtung in diesem Zustande
zu erhalten.
39.
Läßt sich Jemand einen Auszug für seinen Ehegatten ver-
sprechen, so bezieht sich dies nur auf den Ehegatten, mit welchem er