Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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zur Zeit des Abschlusses des Vertrags verehelicht ist. Wird die Ehe 
für nichtig erklärt oder in Folge Anfechtung aufgehoben, oder wird 
auf Ehescheidung oder auf Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft 
erkannt, so kommt von der Rechtskraft des Urtheils ab das Recht 
des Ehegatten, für welchen der andere den Auszug bedungen hat, in 
Wegfall. Der Verpflichtete bleibt jedoch verbunden, den Auszug für 
die Lebensdauer des Ehegatten an denjenigen, der den Auszug be- 
dungen hat, oder dessen Erben zu leisten. 
8 40. 
Ist der Auszug für beide Ehegatten gemeinschaftlich bedungen, 
so erhält der überlebende Theil die untheilbaren Gegenstände ganz, 
ebenso die theilbaren, soweit solches zur Erhaltung oder Benutzung 
eines untheilbaren Gegenstandes erforderlich ist. Von sonstigen theil— 
baren Gegenständen erhält der überlebende Theil die Hälfte. 
8 41. 
Erzeugnisse der Landwirthschaft, welche zu gewissen Jahreszeiten 
gewonnen werden, sind zu der Zeit zu gewähren, zu welcher sie auf 
dem Grundstücke oder, wenn auf diesem dergleichen Früchte nicht er— 
zeugt worden sind, in der Flur, der das Grundstück angehört, oder 
wenn sie auch hier nicht erzeugt worden sind, in der nächsten Um— 
gegend gewonnen, und die etwa vor der Verabreichung nöthigen Ar— 
beiten verrichtet worden sind. Die Einbringung aller Fruchtarten 
sowie die Beendigung aller vor ihrer Verabreichung noch etwa er— 
forderlichen Verrichtungen ist spätestens als bis zum 25. Dezember 
jeden Jahres erfolgt anzunehmen. 
Von Erzeugnissen der Landwirthschaft, welche nicht blos zu ge— 
wissen Zeiten des Jahres gewonnen werden, sondern stets gewährt 
werden können, ist der auf das ganze Jahr oder gewisse Zeitabschnitte 
des Jahres angesetzte Betrag in angemessenen Zwischenräumen zu 
leisten. 
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