Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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8 42. 
Alle übrigen Naturalabgaben werden mit Ablauf des von Be— 
ginn des Auszuges an zu rechnenden Jahres fällig, wenn nicht der 
Zweck des zu leistenden Gegenstandes eine Ausnahme begründet. 
8 43. 
Wirthschaftliche Verrichtungen sind zu der Zeit vorzunehmen, 
zu welcher der Verpflichtete in seiner Wirthschaft Verrichtungen der— 
selben Art vorzunehmen pflegt, und, wenn dies nicht der Fall ist, 
zu der Zeit, zu welcher sie nach den Grundsätzen einer ordnungs— 
mäßigen Wirthschaft vorzunehmen sind. 
8 44. 
Naturalabgaben hat der Verpflichtete dem Berechtigten zu über- 
bringen, falls dieser in dem Orte wohnt, zu dessen Gemeindebezirk 
das überlassene Grundstück oder doch der wesentliche Theil dieses 
Grundstücks gehört. Im anderen Falle hat der Berechtigte die 
Naturalleistungen aus dem Auszugsgrundstücke abzuholen. 
8 45. 
Auf jährliche Geldleistungen finden die Vorschriften des § 760 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung. 
8 46. 
Das Wohnungs= oder Insitzrecht besteht in dem Rechte der 
Mitbewohnung und Mitbenutzung der Wohn= und Haushaltungsräume 
des überlassenen Grundstücks. 
8 47. 
Das Maß der Mitbewohnung und Mitbenutzung bestimmt sich 
nach den örtlichen Verhältnissen und den Bedürfnissen des Berech— 
tigten. Das Bedürfniß des Berechtigten ist mit Rücksicht auf die 
Familienmitglieder zu bemessen, die er in die Wohnung berechtigter 
Weise aufnimmt.
	        
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