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Der Auszugsberechtigte hat das Recht, seinen zur Zeit des Ver—
tragsabschlusses ihm verbundenen Ehegatten sowie seine ehelichen
Kinder, welche aus einer vor dieser Zeit geschlossenen Ehe stammen,
und seine Stiefkinder, welche vor dieser Zeit von einem Ehegatten
ihm zugebracht worden sind, mit in die Wohnung aufzunehmen. Dies
gilt auch in Ansehung solcher Kinder, welche zur Zeit des Vertrags—
abschlusses durch Eheschließung, Ehelichkeitserklärung oder Annahme
an Kindesstatt die rechtliche Stellung ehelicher Kinder erlangt haben.
Ist die auszugsberechtigte Person weiblichen Geschlechts, so ist
sie auch ihre unehelichen Kinder in die Wohnung aufzunehmen be—
rechtigt, mögen sie vor oder nach der Zeit des Vertragsabschlusses ge—
boren sein.
In allen Fällen erstreckt sich die Befugniß des Berechtigten zur
Aufnahme seiner und seines Ehegatten Kinder nur bis zu deren Voll—
jährigkeit oder früher erfolgten Verheirathung oder bis zur Gründung
eines besonderen Haushaltes, es sei denn, daß das Kind außer Stande
ist, sich selbst zu ernähren.
8 48.
Ist dem Berechtigten eine abgesonderte Wohnung zu gewähren,
so ist er befugt, seine Familie sowie die zur standesgemäßen Be—
dienung und zur Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung auf—
zunehmen.
Ist das Recht auf einen Theil eines Gebäudes beschränkt, so
kann der Berechtigte die zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Be—
wohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen mit benntzen.
Im Uebrigen finden auf das in Abs. 1 gedachte Recht die für
den Nießbrauch geltenden Vorschriften der §§ 1031, 1034, 1036,
des § 1037 Abs. 1 und der §§ 1042, 1044, 1049, 1050, 1057
und 1062 entsprechende Anwendung.
8 49.
Wird das Gebäude, in welchem der Auszugsberechtigte das Insitz—
recht oder das ausschließliche Wohnungsrecht hat, zerstört oder durch