Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

135 
Der Auszugsberechtigte hat das Recht, seinen zur Zeit des Ver— 
tragsabschlusses ihm verbundenen Ehegatten sowie seine ehelichen 
Kinder, welche aus einer vor dieser Zeit geschlossenen Ehe stammen, 
und seine Stiefkinder, welche vor dieser Zeit von einem Ehegatten 
ihm zugebracht worden sind, mit in die Wohnung aufzunehmen. Dies 
gilt auch in Ansehung solcher Kinder, welche zur Zeit des Vertrags— 
abschlusses durch Eheschließung, Ehelichkeitserklärung oder Annahme 
an Kindesstatt die rechtliche Stellung ehelicher Kinder erlangt haben. 
Ist die auszugsberechtigte Person weiblichen Geschlechts, so ist 
sie auch ihre unehelichen Kinder in die Wohnung aufzunehmen be— 
rechtigt, mögen sie vor oder nach der Zeit des Vertragsabschlusses ge— 
boren sein. 
In allen Fällen erstreckt sich die Befugniß des Berechtigten zur 
Aufnahme seiner und seines Ehegatten Kinder nur bis zu deren Voll— 
jährigkeit oder früher erfolgten Verheirathung oder bis zur Gründung 
eines besonderen Haushaltes, es sei denn, daß das Kind außer Stande 
ist, sich selbst zu ernähren. 
8 48. 
Ist dem Berechtigten eine abgesonderte Wohnung zu gewähren, 
so ist er befugt, seine Familie sowie die zur standesgemäßen Be— 
dienung und zur Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung auf— 
zunehmen. 
Ist das Recht auf einen Theil eines Gebäudes beschränkt, so 
kann der Berechtigte die zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Be— 
wohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen mit benntzen. 
Im Uebrigen finden auf das in Abs. 1 gedachte Recht die für 
den Nießbrauch geltenden Vorschriften der §§ 1031, 1034, 1036, 
des § 1037 Abs. 1 und der §§ 1042, 1044, 1049, 1050, 1057 
und 1062 entsprechende Anwendung. 
8 49. 
Wird das Gebäude, in welchem der Auszugsberechtigte das Insitz— 
recht oder das ausschließliche Wohnungsrecht hat, zerstört oder durch
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.