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einen von dem Willen des Auszugspflichtigen unabhängigen Umstand
unbewohnbar, so kann der Berechtigte verlangen, daß der Auszugs—
pflichtige die bedungene Wohnung ohne schuldhaftes Zögern wieder
herstellt, soweit die Wiederherstellung den Grundsätzen einer ordnungs—
mäßigen Wirthschaft entspricht. Für die Zwischenzeit kann der Aus—
zugsberechtigte verlangen, daß der Verpflichtete, falls ihm eine aus-
reichende Wohnung auf dem Grundstücke übrig geblieben ist, ihm die
Mitbewohnung und Mitbenutzung einräumt, anderenfalls aber ihm ein
anderweites, den obwaltenden Umständen entsprechendes Wohnungs-
unterkommen auf seine Kosten beschafft.
Unterbleibt die Wiederherstellung, weil sie den Grundsätzen einer
ordnungsmäßigen Wirthschaft nicht entspricht, so ist dem Auszugs-
berechtigten ein anderweites Unterkommen zu beschaffen, das dem
früheren Unterkommen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse
entspricht.
850.
Freie Verpflegung umfaßt Wohnung, Kleidung, Nahrung an un—
gesondertem Tische, Heizung, Beleuchtung, Wartung in Krankheits-
fällen, Bestreitung der Heilungskosten sowie der Kosten der Beerdi—
gung.
851.
Soweit nicht vorstehend ein Anderes geordnet ist, bestimmen sich
Umfang und Magß nicht näher bestimmter Leistungen unter Beschrän-
kung auf das Nothwendige nach Maßgabe der Ortsüblichkeit unter
Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Berechtigten.
§52.
Wird durch ein Verschulden des einen Theils oder seiner bei
ihm wohnenden Familienglieder eine solche Störung des Verhältnisses
zwischen den Betheiligten verursacht, daß dem anderen Theile nicht
zugemuthet werden kann, das Vertragsverhältniß in der vereinbarten
Weise fortzusetzen, so kann der andere Theil die Umwandlung der
sämmtlichen nicht in Geld bestehenden Leistungen in eine jährliche
Geldleistung verlangen. Die Umwandlung einzelner Leistungen kann