3. Kraftloserklärung von
Sparkassebüchern.
1899
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vom Großherzogthum zur Vertretung übernommenen vormals Königlich
Sächsischen Staatsschuldurkunden und die Schuldverschreibungen der
Großherzoglichen Landeskreditkasse) nach dem Eintritt der für die
Leistung bestimmten Zeit für kraftlos erklärt, so kann derjenige,
welcher das Ausschlußurtheil erwirkt hat, von dem Aussteller Zinsen
zu zwei vom Hundert auf das Kapital vom Tage der Fälligkeit an
oder von dem Tage der Zahlungssperre an, falls diese erst später
erfolgt ist, verlangen.
868.
Das Gesetz vom kPe 1888 über die Ausgabe von Inhaber=
papieren und das Gesetz vom 9. April 1879, die Rechte an den auf
den Inhaber lautenden Staatsurkunden des Großherzogthums und die
Kraftloserklärung der letzteren betreffend, sind aufgehoben.
859.
Die Kraftloserklärung der Schuldbücher (Einlagebücher, Spar—
bücher), welche von einer im Großherzogthume bestehenden öffentlichen
Sparkasse mit der Bestimmung ausgegeben worden sind, daß die Aus—
zahlung des in dem Schuldbuche verbrieften Guthabens an jeden In—
haber bewirkt werden kann, erfolgt in dem in den 88 60 bis 72 ge—
regelten Verfahren.
860.
Die Kraftloserklärung ist bei dem Vorstande der Sparkasse zu
beantragen.
Berechtigt zu dem Antrage ist derjenige, welcher das Recht aus
dem Schuldbuche geltend machen kann.
861.
Der Antragsteller hat zur Begründung seines Antrags:
1. den Verlust des Schuldbuchs, sowie diejenigen Thatsachen
glaubhaft zu machen, von welchen seine Berechtigung abhängt,
2. sich zur Versicherung der Wahrheit seiner Angaben an Eides—
statt zu erbieten.
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