Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

3. Kraftloserklärung von 
Sparkassebüchern. 
1899 
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vom Großherzogthum zur Vertretung übernommenen vormals Königlich 
Sächsischen Staatsschuldurkunden und die Schuldverschreibungen der 
Großherzoglichen Landeskreditkasse) nach dem Eintritt der für die 
Leistung bestimmten Zeit für kraftlos erklärt, so kann derjenige, 
welcher das Ausschlußurtheil erwirkt hat, von dem Aussteller Zinsen 
zu zwei vom Hundert auf das Kapital vom Tage der Fälligkeit an 
oder von dem Tage der Zahlungssperre an, falls diese erst später 
erfolgt ist, verlangen. 
868. 
Das Gesetz vom kPe 1888 über die Ausgabe von Inhaber= 
papieren und das Gesetz vom 9. April 1879, die Rechte an den auf 
den Inhaber lautenden Staatsurkunden des Großherzogthums und die 
Kraftloserklärung der letzteren betreffend, sind aufgehoben. 
859. 
Die Kraftloserklärung der Schuldbücher (Einlagebücher, Spar— 
bücher), welche von einer im Großherzogthume bestehenden öffentlichen 
Sparkasse mit der Bestimmung ausgegeben worden sind, daß die Aus— 
zahlung des in dem Schuldbuche verbrieften Guthabens an jeden In— 
haber bewirkt werden kann, erfolgt in dem in den 88 60 bis 72 ge— 
regelten Verfahren. 
860. 
Die Kraftloserklärung ist bei dem Vorstande der Sparkasse zu 
beantragen. 
Berechtigt zu dem Antrage ist derjenige, welcher das Recht aus 
dem Schuldbuche geltend machen kann. 
861. 
Der Antragsteller hat zur Begründung seines Antrags: 
1. den Verlust des Schuldbuchs, sowie diejenigen Thatsachen 
glaubhaft zu machen, von welchen seine Berechtigung abhängt, 
2. sich zur Versicherung der Wahrheit seiner Angaben an Eides— 
statt zu erbieten. 
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