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so bleibt dieser Flurtheil in Ansehung der Wildschadensersatzpflicht
Bestandtheil des Gemeindejagdbezirks. Sind in einer Flur mehrere
Gemeindejagdbezirke gebildet (§2 des Gesetzes vom 17. Mai 1853),
so ist einem dieser Flurbezirke der Flurtheil zuzutheilen, welcher dem
einen Grundeigenthümer zur Ausübung der Jagd überlassen ist.
Ist die Jagd auf einzelnen Grundstücken nach § 4 des Gesetzes
vom 6. Januar 1849 an den Eigenthümer der umschließenden Grund-
stücke verpachtet, so ist dieser für den Wildschaden verantwortlich,
wenn nicht ein Anderes vereinbart ist.
Der Pachter eines Gemeindejagdbezirks kann verpflichtet werden,
an Stelle der zu dem Bezirk vereinigten Grundstückseigenthümer der
Gemeinde die durch den Wildschadensersatz verursachten Aufwendungen
zu erstatten.
Ist der Pachter zahlungsunfähig, so tritt die Erstattungspflicht
der Grundstückseigenthümer nach Maßgabe des Abs. 1 ein.
8 76.
Für den Wildschaden, der durch aus einem Gehege ausgetretenes
Schwarz-, Roth= oder Damwild angerichtet wird, ist der Eigenthümer
des Geheges verantwortlich.
§ 77.
Die Ermittelung, Feststellung und Eutschädigung des Wild-
schadens erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften in den §§ 78 bis 87
im Verwaltungswege unter Ausschluß des Rechtswegs.
§ 78.
Wer Ersatz für Wildschaden fordern will, hat dies bei Verlust
des Anspruchs längstens binnen 3 Tagen, nachdem er von der Be-
schädigung Kenntniß erhalten hat, beim Gemeindevorstand der Ge-
meinde, in deren Flurbezirk der beschädigte Grundbesitz liegt, zu Proto-
koll oder schriftlich anzumelden.
8 79.
Der Gemeindevorstand hat unverzüglich die Herbeiführung einer
gütlichen Einigung zwischen dem Beschädigten und der ersatzpflichtigen