Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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so bleibt dieser Flurtheil in Ansehung der Wildschadensersatzpflicht 
Bestandtheil des Gemeindejagdbezirks. Sind in einer Flur mehrere 
Gemeindejagdbezirke gebildet (§2 des Gesetzes vom 17. Mai 1853), 
so ist einem dieser Flurbezirke der Flurtheil zuzutheilen, welcher dem 
einen Grundeigenthümer zur Ausübung der Jagd überlassen ist. 
Ist die Jagd auf einzelnen Grundstücken nach § 4 des Gesetzes 
vom 6. Januar 1849 an den Eigenthümer der umschließenden Grund- 
stücke verpachtet, so ist dieser für den Wildschaden verantwortlich, 
wenn nicht ein Anderes vereinbart ist. 
Der Pachter eines Gemeindejagdbezirks kann verpflichtet werden, 
an Stelle der zu dem Bezirk vereinigten Grundstückseigenthümer der 
Gemeinde die durch den Wildschadensersatz verursachten Aufwendungen 
zu erstatten. 
Ist der Pachter zahlungsunfähig, so tritt die Erstattungspflicht 
der Grundstückseigenthümer nach Maßgabe des Abs. 1 ein. 
8 76. 
Für den Wildschaden, der durch aus einem Gehege ausgetretenes 
Schwarz-, Roth= oder Damwild angerichtet wird, ist der Eigenthümer 
des Geheges verantwortlich. 
§ 77. 
Die Ermittelung, Feststellung und Eutschädigung des Wild- 
schadens erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften in den §§ 78 bis 87 
im Verwaltungswege unter Ausschluß des Rechtswegs. 
§ 78. 
Wer Ersatz für Wildschaden fordern will, hat dies bei Verlust 
des Anspruchs längstens binnen 3 Tagen, nachdem er von der Be- 
schädigung Kenntniß erhalten hat, beim Gemeindevorstand der Ge- 
meinde, in deren Flurbezirk der beschädigte Grundbesitz liegt, zu Proto- 
koll oder schriftlich anzumelden. 
8 79. 
Der Gemeindevorstand hat unverzüglich die Herbeiführung einer 
gütlichen Einigung zwischen dem Beschädigten und der ersatzpflichtigen
	        
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