Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Partei zu versuchen und eine getroffene Einigung zu Protokoll zu 
nehmen. 
8 80. 
Kommt eine solche nicht zu Stande, so hat der Gemeindevorstand 
alsbald, längstens aber binnen einer Woche nach dem Eingang der 
Anmeldung, zur Ermittelung und Abschätzung des behaupteten Schadens 
und zur Verhandlung über die Ersatzpflicht einen Termin an Ort und 
Stelle anzuberaumen, und die Parteien dazu zu laden. Auch im Fall 
des Nichterscheinens einer oder beider Parteien wird der Schaden 
ermittelt und abgeschätzt. In der Ladung ist hierauf ausdrücklich 
hinzuweisen. 
Zum Termin sind, wenn nöthig, geeignete Sachverständige zu- 
zuziehen. 
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Jeder Partei steht, sofern es sich nicht um Wildschaden an 
Holzgewächsen handelt, das Recht zu, in dem Termin zu bean— 
tragen, daß die Schätzung des Schadens erst in einem zweiten, kurz 
vor der Ernte abzuhaltenden Termin erfolgt. Dem Antrag muß 
stattgegeben werden. 
8 82. 
Falls im Termin eine gütliche Einigung über Wildschaden und 
Kosten zu Stande kommt, ist deren Ergebniß zu Protokoll zu nehmen. 
Andernfalls hat der Gemeindevorstand auf Grund des Ergeb— 
nisses der Verhandlungen einen Bescheid über Schadensersatzanspruch 
und die entstandenen Kosten zu erlassen und den Parteien schriftlich 
zuzustellen oder zu Protokoll zu eröffnen. 
8 83. 
Innerhalb 14 Tagen nach Zustellung oder Eröffnung des Be— 
scheids steht beiden Parteien Berufung an den Großherzoglichen Be- 
zirksdirektor zu. Dieser entscheidet, wenn nöthig, nach örtlicher Ver- 
handlung mit den Parteien und unter Zuziehung eines oder mehrerer 
geeigneter Sachverständiger, endgiltig über die Berufung.
	        
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