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Haftung des Staates,
der Gemeinden und
die Sache für den Besitzer in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft
oder in einem ähnlichen Verhältnisse ausübt, vermöge dessen er den
sich auf die Sache beziehenden Weisungen des Besitzers Folge zu
leisten hat.
Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt in zwei Jahren von
dem Eintritt des schädigenden Ereignisses ab.
Die dem Unternehmer obliegenden Verpflichtungen können nicht
im Voraus ausgeschlossen oder beschränkt werden. Bestimmungen,
welche dieser Vorschrift zuwiderlaufen, sind nichtig.
Soweit durch Staatsverträge die Haftung des Unternehmers ab-
weichend von den vorstehenden Bestimmungen geregelt ist, behält es
bei den Bestimmungen der Staatsverträge sein Bewenden.
§ 91.
Im Falle der Ersatzpflicht nach den Vorschriften des § 839 des
anderer Kommunalver-Bürgerlichen Gesetzbuchs haften, soweit nicht in Unterpfands-, Grund-
bände für Beamte.
Fund.
buchs= und Hinterlegungssachen besondere Vorschriften bestehen, der
Staat, die Gemeinden und andere Kommunalverbände für den von
ihren Beamten in Ausübung der ihnen anvertrauten öffentlichen Ge-
walt zugefügten Schaden wie ein Bürge.
Ausländern kann die Entschädigung verweigert werden, wenn
nicht nachgewiesen ist, daß in dem Heimathsstaate des Verletzten eine
der Vorschrift des Abs. 1 entsprechende Haftung Deutschen gegenüber
anerkannt wird.
Die Vorschriften des Art. 143 der Strafprozeßordnung vom
20. März 1850 *i ,..
qDFWbFFM treten außer Kraft.
Abschnitt III.
Vorschriften zum Sachenrecht.
l92.
Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, ist, wenn
ihm der Empfangsberechtigte oder sein Aufenthalt unbekannt ist, ver-
pflichtet, die Sache unverzüglich an die Polizeibehörde abzuliefern.