Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Haftung des Staates, 
der Gemeinden und 
die Sache für den Besitzer in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft 
oder in einem ähnlichen Verhältnisse ausübt, vermöge dessen er den 
sich auf die Sache beziehenden Weisungen des Besitzers Folge zu 
leisten hat. 
Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt in zwei Jahren von 
dem Eintritt des schädigenden Ereignisses ab. 
Die dem Unternehmer obliegenden Verpflichtungen können nicht 
im Voraus ausgeschlossen oder beschränkt werden. Bestimmungen, 
welche dieser Vorschrift zuwiderlaufen, sind nichtig. 
Soweit durch Staatsverträge die Haftung des Unternehmers ab- 
weichend von den vorstehenden Bestimmungen geregelt ist, behält es 
bei den Bestimmungen der Staatsverträge sein Bewenden. 
§ 91. 
Im Falle der Ersatzpflicht nach den Vorschriften des § 839 des 
anderer Kommunalver-Bürgerlichen Gesetzbuchs haften, soweit nicht in Unterpfands-, Grund- 
bände für Beamte. 
Fund. 
buchs= und Hinterlegungssachen besondere Vorschriften bestehen, der 
Staat, die Gemeinden und andere Kommunalverbände für den von 
ihren Beamten in Ausübung der ihnen anvertrauten öffentlichen Ge- 
walt zugefügten Schaden wie ein Bürge. 
Ausländern kann die Entschädigung verweigert werden, wenn 
nicht nachgewiesen ist, daß in dem Heimathsstaate des Verletzten eine 
der Vorschrift des Abs. 1 entsprechende Haftung Deutschen gegenüber 
anerkannt wird. 
Die Vorschriften des Art. 143 der Strafprozeßordnung vom 
20. März 1850 *i ,.. 
qDFWbFFM treten außer Kraft. 
Abschnitt III. 
Vorschriften zum Sachenrecht. 
l92. 
Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, ist, wenn 
ihm der Empfangsberechtigte oder sein Aufenthalt unbekannt ist, ver- 
pflichtet, die Sache unverzüglich an die Polizeibehörde abzuliefern.
	        
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