Theilung und Vereini—
gung von Grundstücken.
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8 101.
Die Vereinigung mehrerer Grundstücke nach § 890 Abs. 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs, sowie die Zuschreibung eines Grundstücks
zu einem andern Grundstücke nach § 890 Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs darf nur erfolgen, nachdem von der Katasterbehörde
die dadurch nothwendig werdenden Aenderungen des Katasters fest-
gestellt und dem Grundbuchamt durch ein Zeugniß der Katasterbehörde
nachgewiesen worden sind.
Das Gleiche gilt, wenn von einem Grundstücke ein Theil ab-
geschrieben werden soll. Für diesen Fall muß das Zeugniß der
Katasterbehörde zugleich die Vertheilung der dem Grundstücke aufhaf-
tenden öffentlichen Lasten nachweisen.
–102.
Die Theilung eines Artland-, Wiesen= oder Leedengrundstücks ist
nur insoweit zulässig, als jedes unter besonderer Nummer zu buchende
Theilstück die gesetzlich bestimmte Mindestgröße behält.
Diese beträgt:
1. für Grundstücke, welche der Zusammenlegung nicht unterlegen
haben, 10 a,
2. für Grundstücke, welche der Zusammenlegung unterlegen haben,
30 a bei einer Breite von wenigstens 10 m. «
FürTheilstücke,welchemiudesteus15aWiesenlaudhalten,ist
aucheinFlächengehaltunter30auudeiueBreiteunter10maus-
reichend.
8 103.
Bei einem Grundstücke, welches der Zusammenlegung unterlegen
hat, ist die Zulässigkeit der Theilung weiterhin davon abhängig, daß
jedem Theilstück die nämliche wirthschaftliche Zugänglichkeit, welche
das ungetheilte Grundstück besaß, oder doch eine ausreichende wirth-
schaftliche Zugänglichkeit gewahrt bleibt oder durch neu anzulegende
Zugangswege gewährt wird. In dem letzteren Falle müssen jedoch
die Betheiligten über die Herstellung, Benutzung und Unterhaltung
der Wege, sowie über das Eigenthum an ihnen eine Vereinbarung