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Theilung gemäß § 104 Abs. 1 Nr. 2 beantragt. Gehört das Grund-
stück dem Fiskus oder einer anderen unter der Verwaltung oder der
Aufsicht des Staatsministeriums stehenden juristischen Person, so ge-
nügt es, wenn das Staatsministerium der Theilung zugestimmt hat.
Die nach Abs. 1 Satz 1 erforderliche ministerielle Genehmigung
soll nicht verweigert werden, wenn die zu bildenden Theilstücke einer
nachhaltigen Bewirthschaftung fähig bleiben, oder wenn das ungetheilte
Waldgrundstück einer solchen ohnedies nicht fähig war.
8 107.
Als Katasterbehörde im Sinne der §§ 103 und 104 gilt, bis
das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, die Stenerrevision.
§ 108.
Die bisherigen Vorschriften über die gebundenen (geschlossenen)
Güter — einschließlich der Rittergüter und der vormaligen Lehn-
güter —, insbesondere die Vorschriften, welche die getrennte Ver-
äußerung einzelner Grundstücke aus solchen Gütern untersagen oder
beschränken, bleiben in Kraft.
Im Uebrigen sind alle bisherigen Vorschriften über die Theil-
barkeit und wider die Zerstückelung der Grundstücke mit der Maßgabe
aufgehoben, daß die Vorschriften des §6 des Gesetzes vom 20. April
1833, das Verfahren bei Uebertragung des Eigenthums an Immobilien
betreffend, bis zu dem Zeitpunkt in Kraft bleiben, zu welchem das
Grundbuch als angelegt anzusehen ist.
§ 109.
wb des Eigen- Der Eigenthümer eines landwirthschaftlich benutzten Grundstücks
1. Abstände für Plan= kann verlangen, daß auf den Nachbargrundstücken Bäume und Sträucher
nur in dem gesetzlich bestimmten Abstande von der Grenze gehalten
werden.
Der Abstand beträgt:
1. für Bäume und Sträucher, solange sie die Höhe von 2 Un
nicht überschreiteen 0),00 m,