154
2. für Bäume und Sträncher, welche höher als 2 m sind:
a) soweit nicht weitere Abstände nachstehend unter b und e
vorgeschrieben sindd nRZRZDnum,
5) für Kernobst= und Kirschbäume 33)150 m,
c) für Waldbäume aller Art, für Linden, Pappeln, Kastanien,
Nußbäume und für andere dergleichen Bäume, welche ihrer
Art nach zu den großen gehören 4 im.
8 110.
Der Abstand wird von der Mitte des Baumes da, wo er aus
dem Boden hervortritt, gemessen. Bei Stränchern sind die der Grenze
zunächst stehenden Triebe maßgebend.
§ 111.
Sind zu der Zeit, zu welcher ein bisher nicht landwirthschaftlich
benutztes Grundstück in landwirthschaftliche Benutzung genommen wird,
auf dem Nachbargrundstück Bäume und Sträucher in einem geringeren
als dem nach § 109 zulässigen Abstande bereits vorhanden, so kann
der Eigenthümer die Einhaltung der in § 109 bestimmten Abstände
nur in Ansehung nen anzupflanzender Bäume und Sträucher ver-
langen.
8 112.
Die Vorschriften des 8 109 gelten nicht für Bäume und
Sträucher, die sich in einem Hofraum oder Hausgarten befinden, oder
die hinter einer Mauer oder einer sonstigen dichten Einfriedigung so
gehalten werden, daß sie diese nicht überragen. Sie gelten ferner
nicht für Anpflanzungen längs einer öffentlichen Straße oder auf
einem öffentlichen Platze, sowie für Anpflanzungen zum Schutze der
Ufer, Abhänge, Böschungen und Eisenbahnen.
113.
Auf die zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs
vorhandenen Bäume und Sträucher finden die Vorschriften des § 109
keine Anwendung, soweit nach den bisherigen Vorschriften das Halten