Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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2. für Bäume und Sträncher, welche höher als 2 m sind: 
a) soweit nicht weitere Abstände nachstehend unter b und e 
vorgeschrieben sindd nRZRZDnum, 
5) für Kernobst= und Kirschbäume 33)150 m, 
c) für Waldbäume aller Art, für Linden, Pappeln, Kastanien, 
Nußbäume und für andere dergleichen Bäume, welche ihrer 
Art nach zu den großen gehören 4 im. 
8 110. 
Der Abstand wird von der Mitte des Baumes da, wo er aus 
dem Boden hervortritt, gemessen. Bei Stränchern sind die der Grenze 
zunächst stehenden Triebe maßgebend. 
§ 111. 
Sind zu der Zeit, zu welcher ein bisher nicht landwirthschaftlich 
benutztes Grundstück in landwirthschaftliche Benutzung genommen wird, 
auf dem Nachbargrundstück Bäume und Sträucher in einem geringeren 
als dem nach § 109 zulässigen Abstande bereits vorhanden, so kann 
der Eigenthümer die Einhaltung der in § 109 bestimmten Abstände 
nur in Ansehung nen anzupflanzender Bäume und Sträucher ver- 
langen. 
8 112. 
Die Vorschriften des 8 109 gelten nicht für Bäume und 
Sträucher, die sich in einem Hofraum oder Hausgarten befinden, oder 
die hinter einer Mauer oder einer sonstigen dichten Einfriedigung so 
gehalten werden, daß sie diese nicht überragen. Sie gelten ferner 
nicht für Anpflanzungen längs einer öffentlichen Straße oder auf 
einem öffentlichen Platze, sowie für Anpflanzungen zum Schutze der 
Ufer, Abhänge, Böschungen und Eisenbahnen. 
113. 
Auf die zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
vorhandenen Bäume und Sträucher finden die Vorschriften des § 109 
keine Anwendung, soweit nach den bisherigen Vorschriften das Halten
	        
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