Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

Eigenthumsübertra- 
gung und Begründung. 
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wenn ein zu einem Nachlasse oder zu dem Gesammtgute 
einer ehelichen Gütergemeinschaft oder einer fortgesetzten Güter- 
gemeinschaft gehöriges Grundstück auf einen der Betheiligten 
gerichtlich übereignet, oder eine zu einem Nachlasse oder zu dem 
Gesammtgute einer ehelichen Gütergemeinschaft oder einer fort- 
gesetzten Gütergemeinschaft gehörige Hypothek auf einen der 
Betheiligten im Hypothekenbuche überschrieben werden soll, die 
Vorschriften des § 37. 
8 120. 
Bei der gerichtlichen Uebereignung eines Grundstücks oder der 
gerichtlichen Ueberschreibung einer Hypothek auf einen Vorerben ist 
zugleich das Recht des Nacherben und, soweit der Vorerbe von den 
Beschränkungen seines Verfügungsrechts befreit ist, auch die Befreiung 
von Amtswegen in dem Hypothekenbuche vorzumerken. Dies gilt 
nicht, wenn der Erblasser vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs verstorben ist. 
8 121. 
Ist ein Testamentsvollstrecker ernannt, so ist dies bei der gericht— 
lichen Uebereignung eines Grundstücks oder der gerichtlichen Ueber— 
schreibung einer Hypothek auf den Erben von Amtswegen im Hypo— 
thekenbuche vorzumerken, es sei denn, daß das Grundstück oder die 
Hypothek der Verwaltung des Testamentsvollstreckers nicht unterliegt, 
oder der Erblasser vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
verstorben ist. 
8 122. 
Zur Uebertragung des Eigenthums an einem Grundstücke, das 
von Dienstbackelten an im Grundbuch nicht eingetragen ist und auch nach der Uebertragung 
nicht buchungspflichti- 
gen Grurhungeptch 
nicht eingetragen zu werden braucht, ist die Einigung des Veränßerers 
und des Erwerbers, zur Belastung eines solchen Grundstücks mit einer 
Dienstbarkeit die Einigung des Bestellers und des Erwerbers über den 
Eintritt der Rechtsänderung erforderlich. 
Die Einigung muß vor dem Grundbuchamt zu Protokoll erklärt 
oder bei diesem in Form einer öffentlichen Urkunde eingereicht werden. 
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