Eigenthumsübertra-
gung und Begründung.
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wenn ein zu einem Nachlasse oder zu dem Gesammtgute
einer ehelichen Gütergemeinschaft oder einer fortgesetzten Güter-
gemeinschaft gehöriges Grundstück auf einen der Betheiligten
gerichtlich übereignet, oder eine zu einem Nachlasse oder zu dem
Gesammtgute einer ehelichen Gütergemeinschaft oder einer fort-
gesetzten Gütergemeinschaft gehörige Hypothek auf einen der
Betheiligten im Hypothekenbuche überschrieben werden soll, die
Vorschriften des § 37.
8 120.
Bei der gerichtlichen Uebereignung eines Grundstücks oder der
gerichtlichen Ueberschreibung einer Hypothek auf einen Vorerben ist
zugleich das Recht des Nacherben und, soweit der Vorerbe von den
Beschränkungen seines Verfügungsrechts befreit ist, auch die Befreiung
von Amtswegen in dem Hypothekenbuche vorzumerken. Dies gilt
nicht, wenn der Erblasser vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen
Gesetzbuchs verstorben ist.
8 121.
Ist ein Testamentsvollstrecker ernannt, so ist dies bei der gericht—
lichen Uebereignung eines Grundstücks oder der gerichtlichen Ueber—
schreibung einer Hypothek auf den Erben von Amtswegen im Hypo—
thekenbuche vorzumerken, es sei denn, daß das Grundstück oder die
Hypothek der Verwaltung des Testamentsvollstreckers nicht unterliegt,
oder der Erblasser vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs
verstorben ist.
8 122.
Zur Uebertragung des Eigenthums an einem Grundstücke, das
von Dienstbackelten an im Grundbuch nicht eingetragen ist und auch nach der Uebertragung
nicht buchungspflichti-
gen Grurhungeptch
nicht eingetragen zu werden braucht, ist die Einigung des Veränßerers
und des Erwerbers, zur Belastung eines solchen Grundstücks mit einer
Dienstbarkeit die Einigung des Bestellers und des Erwerbers über den
Eintritt der Rechtsänderung erforderlich.
Die Einigung muß vor dem Grundbuchamt zu Protokoll erklärt
oder bei diesem in Form einer öffentlichen Urkunde eingereicht werden.
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