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8 128.
Auf ein zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetz—
buchs an einem Grundstücke bestehendes vererbliches und übertragbares
Nutzungsrecht anderer Art finden die sich auf Grundstücke beziehenden
Vorschriften und auf den Erwerb eines solchen Rechts die für den
Erwerb des Eigenthums an einem Grundstücke geltenden Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.
8 129.
Gunotenstbargelten.) Zum Schutze der Ausübung einer Grunddienstbarkeit, mit welcher
tragener wrchrife- das Halten einer dauernden Anlage verbunden ist, finden, solange die
barteiten. Dienstbarkeit nicht in das Grundbuch eingetragen ist, die für den
Besitzschutz geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ent—
sprechende Anwendung. Das Gleiche gilt für eine Grunddienstbarkeit
anderer Art mit der Maßgabe, daß der Besitzschutz nur gewährt wird,
wenn die Dienstbarkeit in jedem der drei letzten Jahre vor der Störung
mindestens einmal ausgeübt worden ist.
8 130.
* geechschen puns kipge Zur Aufhebung einer Grunddienstbarkeit genügt, solange die
barkeiten. Grunddienstbarkeit nicht in das Grundbuch eingetragen ist, die Er-
klärung des Berechtigten, daß er das Recht aufgebe. Die Erklärung
muß dem Grundbuchamt (der Unterpfandsbehörde) gegenüber abgegeben
oder in schriftlicher Form demjenigen ertheilt werden, zu dessen Gunsten
sie erfolgt. Sie ist unwiderruflich.
Die Vorschriften des § 876 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden
Anwendung.
8 131.
Eine Grunddienstbarkeit, die nicht im Grundbuch eingetragen ist,
erlischt, wenn das Eigenthum an dem Grundstücke, dessen jeweiligem
Eigenthümer die Dienstbarkeit zusteht, mit dem Eigenthum an dem
belasteten Grundstücke in derselben Person zusammentrifft. Das Er-
löschen tritt nicht ein, solange das erstere Grundstück mit dem Rechte
eines Dritten belastet ist, es sei denn, daß dessen Recht durch die
Aufhebung der Dienstbarkeit nicht berührt wird.