Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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8 128. 
Auf ein zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetz— 
buchs an einem Grundstücke bestehendes vererbliches und übertragbares 
Nutzungsrecht anderer Art finden die sich auf Grundstücke beziehenden 
Vorschriften und auf den Erwerb eines solchen Rechts die für den 
Erwerb des Eigenthums an einem Grundstücke geltenden Vorschriften 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung. 
8 129. 
Gunotenstbargelten.) Zum Schutze der Ausübung einer Grunddienstbarkeit, mit welcher 
tragener wrchrife- das Halten einer dauernden Anlage verbunden ist, finden, solange die 
barteiten. Dienstbarkeit nicht in das Grundbuch eingetragen ist, die für den 
Besitzschutz geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ent— 
sprechende Anwendung. Das Gleiche gilt für eine Grunddienstbarkeit 
anderer Art mit der Maßgabe, daß der Besitzschutz nur gewährt wird, 
wenn die Dienstbarkeit in jedem der drei letzten Jahre vor der Störung 
mindestens einmal ausgeübt worden ist. 
8 130. 
* geechschen puns kipge Zur Aufhebung einer Grunddienstbarkeit genügt, solange die 
barkeiten. Grunddienstbarkeit nicht in das Grundbuch eingetragen ist, die Er- 
klärung des Berechtigten, daß er das Recht aufgebe. Die Erklärung 
muß dem Grundbuchamt (der Unterpfandsbehörde) gegenüber abgegeben 
oder in schriftlicher Form demjenigen ertheilt werden, zu dessen Gunsten 
sie erfolgt. Sie ist unwiderruflich. 
Die Vorschriften des § 876 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden 
Anwendung. 
8 131. 
Eine Grunddienstbarkeit, die nicht im Grundbuch eingetragen ist, 
erlischt, wenn das Eigenthum an dem Grundstücke, dessen jeweiligem 
Eigenthümer die Dienstbarkeit zusteht, mit dem Eigenthum an dem 
belasteten Grundstücke in derselben Person zusammentrifft. Das Er- 
löschen tritt nicht ein, solange das erstere Grundstück mit dem Rechte 
eines Dritten belastet ist, es sei denn, daß dessen Recht durch die 
Aufhebung der Dienstbarkeit nicht berührt wird.
	        
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