4. Aufhebung der bis-
herigen gesetzlichen
Vorschriften.
Beschränkte persönliche
Dienstbarkeiten.
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8 144.
Der Eigenthümer eines mit dem Rechte des Fußsteigs, des
Fahrwegs (der Durchfahrt) oder der Viehtrift belasteten Grundstücks
ist eine gesteigerte Inanspruchnahme des belasteten Grundstücks zu
dulden verpflichtet, soweit solche durch Aenderungen in der Benntzung
des Grundstücks des Berechtigten bedingt ist. Die Ausübung der
Dienstbarkeit für die Zwecke außerordentlicher neuer Anlagen ist nur
in der Weise zulässig, daß sie für den Eigenthümer des belasteten
Grundstücks nicht beschwerlicher wird.
8 145.
Soweit nicht ein Anderes vereinbart ist oder sich aus den Um—
ständen ergiebt, ist die Breite des Fußsteigs auf 1 m, die Breite des
Fahrwegs, abgesehen von Biegungen, auf 2,50 m anzunehmen.
§ 146.
Für Hutungs= und Waldnutzungsgerechtigkeiten bleiben die Vor-
schriften der bisherigen Gesetze, welche den Inhalt und das Maß
solcher Rechte näher bestimmen, auch künftig maßgebend.
§ 147.
Alle bisherigen gesetzlichen Vorschriften über den Schutz im Be-
sitze, über das Erlöschen und über den Inhalt oder das Maß von
Grunddienstbarkeiten treten außer Kraft.
8 148.
Auf beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, mit denen ein Grund—
stück zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs belastet
ist, und ebenso auf beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, die vor der
Anlegung des Grundbuchs begründet werden, finden die Vorschriften
der §§ 1090 bis 1093 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maß-
gabe Anwendung, daß, solange die Dienstbarkeit nicht in das Grund-
buch eingetragen ist, ein Besitzschutz nuur auf Grund des Sachbesitzes
nach §§ 858 folg. des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewährt wird.
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