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Besteht die beschränkte persönliche Dienstbarkeit in einer Befug—
niß, die auch den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden kann, so
finden auch die Bestimmungen der §§ 133 bis 146 entsprechende
Anwendung.
Alle entgegenstehenden gesetzlichen Vorschriften, sowie die Vor-
schriften der Landesgesetze, welche den Inhalt oder das Maß von ein-
zelnen beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten näher bestimmen, werden
aufgehoben.
149.
Reallasten. Mit einer Reallast kann ein Grundstück nur zu Gunsten einer
natürlichen Person und nur in der Weise belastet werden, daß die
Reallast spätestens mit dem Tode des Berechtigten erlischt. Die Be-
stellung einer Reallast zu Gunsten des jeweiligen Eigenthümers eines
Grundstücks ist unzulässig.
Persönliche Dienstleistungen können den Gegenstand einer zu be-
stellenden Reallast nur dann bilden, wenn sie als Leibgedings-, Leib-
zuchts-, Altentheils= oder Auszugsleistungen bedungen worden sind.
8 150.
Die Vorschriften der §§ 1105 bis 1112 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs finden auf Reallasten, mit denen ein Grundstück zur Zeit
des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs belastet ist, und eben-
so auf Reallasten, die vor der Anlegung des Grundbuchs begründet
werden, entsprechende Anwendung.
– 151.
fuusammenlegungs, 8. . Die auf Grund des Gesetzes vom 21. März 1883, die Auf—
renten. bringung von Kosten des Grundstückszusammenlegungs- und Ablösungs—
verfahrens sowie der Ablösungskapitalien durch Vermittelung der Ge—
meinden betreffend, an die Gemeinden zu entrichtenden Zusammen—
legungskosten- und Ablösungs-Renten bedürfen zu ihrer Begründung
und zur Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grund—
buchs nicht der Eintragung.
Ebenso ist bei der Umwandlung von Dienstbarkeiten oder Real—
lasten in Renten zur Begründung und zur Wirksamkeit dieser Renten