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gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs die Eintragung
nicht erforderlich, wenn die Umwandlung in Gemäßheit der Gesetze
vom 28. April 1869 und 13. Juni 1878 über die Ablösung grund-
herrlicher und sonstiger Rechte von der zuständigen Behörde bestätigt
worden ist.
8 152.
Soweit die Lasten, an deren Stelle die Renten treten, in das
Grundbuch eingetragen sind, ist das Grundbuch auf Ersuchen der
Behörde, welche die Umwandlung zu bestätigen hat, bezüglich in den
Fällen des § 151 Abs. 1 auf Ersuchen der in §7 des Gesetzes vom
21. März 1883 bezeichneten Registerbehörde zu berichtigen. Das
Ersuchen ist alsbald nach der Festsetzung der Renten von Amtswegen
zu stellen.
Die Renten, welche an die Stelle nicht eingetragener Lasten
treten, können in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung
hat zu erfolgen, wenn sie von dem Berechtigten, bezüglich in den
Fällen des § 151 Abs. 1 von der in § 7 des Gesetzes vom
21. März 1883 bezeichneten Registerbehörde oder von dem Eigen-
thümer des belasteten Grundstücks verlangt wird. Die Kosten sind
von demjenigen zu tragen und vorzuschießen, welcher die Eintragung
verlangt.
Die Vorschriften des Abs. 2 gelten auch von den Renten, die
zu der Zeit bestehen, zu welcher das Grundbuch als angelegt anzu-
sehen ist.
8 153.
Bei der Eintragung der Renten kann zur näheren Bezeichnung
der Rentenpflicht auf den Ablösungsrezeß (Ablösungsplan, Umwand—
lungsvertrag) bezüglich auf die Heberegister Bezug genommen werden.
8 154.
Auf die Aenderung und die Aufhebung einer eingetragenen Rente
finden die Vorschriften der 88 875 bis 878 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs Anwendung.
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