Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

3. Umwandlung der be- 
stehenden Hypotheken. 
4. Ausdehnung der für 
#botheten. getroffenen 
orschriften auf 
Grundschulden und 
Rentenschulden. 
167 
gabe der Vorschriften des § 1170 Abs. 1 und des § 1171 des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs ausgeschlossen werden. 
Bei einer Hypothek für eine Schuldverschreibung auf den Inhaber 
ist jedoch die Ausschließung des Gläubigers nach § 1170 Abs. 1 nur 
zulässig, wenn die in § 801 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichnete 
Vorlegungsfrist verstrichen ist. Ist innerhalb der Frist die Schuld- 
verschreibung vorgelegt oder der Anspruch aus der Urkunde gerichtlich 
geltend gemacht worden, so kann die Ausschließung erst erfolgen, wenn 
die Verjährung eingetreten ist. 
159. 
Bei einer Hypothek der in § 157 Abs. 1 bezeichneten Art kann 
für den jeweiligen Glänbiger ein Vertreter mit der Befugniß bestellt 
werden, mit Wirkung für und gegen jeden späteren Gläubiger bestimmte 
Verfügungen über die Hypothek zu treffen und die Gläubiger bei der 
Geltendmachung der Hypothek zu vertreten. Zur Bestellung des Ver- 
treters ist die Eintragung in das Hypothekenbuch erforderlich. 
Ist der Eigenthümer berechtigt, von dem Gläubiger eine Ver- 
fügung zu verlangen, zu welcher der Vertreter befugt ist, so kann er 
die Vornahme der Verfügung von dem Vertreter verlangen. 
Soweit eine Eintragung auf Grund der Einwilligung des Ver- 
treters oder auf Grund einer gegen ihn ergangenen gerichtlichen Ent- 
scheidung bewirkt werden soll, findet die Vorschrift des § 157 Abf. 4 
keine Anwendung. 
8 160. 
Eine zu der Zeit, zu welcher das Grundbuch als augelegt an— 
zusehen ist, bestehende Hypothek (Unterpfand) gilt von dieser Zeit an 
als Sicherungshypothek im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 
Hat auf Grund einer Hypothekenvormerkung, welche vor dem in 
Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkte bewirkt ist, die Eintragung der Hypothek 
zu erfolgen, so ist die Hypothek als Sicherungshypothek einzutragen. 
8 161. 
Die neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft bleibenden Vor- 
schriften, welche sich auf Hypotheken beziehen, finden auf Grundschulden 
und Rentenschulden entsprechende Anwendung.
	        
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