Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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8 184. 
1. Besteht für eine Ehe der Güterstand des Verwaltungs= und 
Nießbrauchsrechts des Ehemannes nach sächsischem Recht oder der Ver- 
waltungsgemeinschaft nach dem preußischen Allgemeinen Landrecht 
Theil II Titel 1 Abschnitt 5, so treten an die Stelle der bisherigen 
Gesetze die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über das gesetz- 
liche Güterrecht. 
Ist für eine Ehe das Verwaltungs= und Nießbrauchsrecht des 
Mannes ausgeschlossen, so finden die für die Gütertrennung geltenden 
Vorschriften der §§ 1427 bis 1430 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
Anwendung, sofern sich nicht aus dem den Ausschluß begründenden 
Rechtsgeschäft ein Anderes ergiebt. 
2. Besteht für eine Ehe der Güterstand der allgemeinen Güter- 
gemeinschaft nach Fuldaischem Recht, so treten an die Stelle des bis- 
herigen Güterstandes die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
über die allgemeine Gütergemeinschaft, jedoch mit den nachstehend be- 
stimmten Abweichungen: 
a) Auf Gegenstände, die nach den bisherigen Vorschriften nur der 
Nutzung nach zu dem gemeinschaftlichen Vermögen gehören, 
finden die bei der Errungenschaftsgemeinschaft für das ein- 
gebrachte Gut geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs, mit Ausnahme des § 1524, entsprechende Anwendung. 
") Ist beim Tode eines der Ehegatten ein gemeinschaftlicher Ab- 
kömmling nicht vorhanden, so bleiben die erbrechtlichen Wirkungen 
des bisherigen Güterstandes bestehen. 
c) Sind vereinkindschaftete Kinder aus einer früheren Ehe vor- 
handen, so finden die Vorschriften der. §§ 1 437 bis 1467 und 
1473 des Birgerlichen Gesetzbuchs Anwendung. Wird die 
Ehe durch den Tod des Ehegatten aufgelöst, der aus einer 
früheren Ehe Vorkinder in die Ehe gebracht hatte, so gelten 
nach Abschichtung der von dem Verstorbenen zugebrachten 
Kinder für das Verhältniß zwischen dem überlebenden Ehe- 
gatten und seinen Abkömmlingen die Vorschriften des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs über die fortgesetzte Gütergemeinschaft. Wird 
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