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Auf einen zur Zeit der Aenderung des Güterstandes anhängigen
Rechtsstreit und die Wirkung der Entscheidung ist die eintretende
Aenderung des Güterstandes ohne Einfluß.
Das Gleiche gilt von der Vermögensauseinandersetzung der Ehe—
gatten, wenn die Ehe auf Grund einer vor der Aenderung des Güter—
standes erhobenen Klage geschieden wird.
8 186.
Die Aufhebung der Verwaltung und Nutznießung des Ehe—
mannes kann, unbeschadet der Vorschrift des 8 185 Abs. 6, nur nach
Maßgabe des § 1418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgen. Zur
Begründung der Klage können auch Thatsachen geltend gemacht werden,
welche sich vor der Aenderung des Güterstandes ereignet haben.
§ 187.
Zur Wirksamkeit des bisherigen und des nach diesem Gesetze
eintretenden Güterstandes gegenüber Dritten bedarf es, unbeschadet
der Sonderbestimmungen der §§ 188 bis 190, der Eintragung in
das Güterrechtsregister nicht.
Eine spätere Aenderung des Güterstandes ist Dritten gegenüber
nur nach Maßgabe des § 1435 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
wirksam. Das Gleiche gilt von dem nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes erhobenen Einspruche des Mannes gegen den selbstständigen
Betrieb eines Erwerbsgeschäftes durch die Frau und von einem nach
der bezeichneten Zeit erklärten Widerruf der Einwilligung des Mannes
zu dem Betriebe.
Die nach § 6 des Gesetzes vom 24. April 1833 über die Auf-
hebung der Gütergemeinschaft angelegten Verzeichnisse der Ehepaare,
welche Eheverträge errichtet haben, sind öffentlich. Deren Einsicht ist
jedem gestattet. Von den Eintragungen kann Abschrift gefordert
werden. Die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
8 188.
Wird der Wohnsitz des Mannes nach dem Inkrafttreten des
Bürgerlichen Gesetzbuchs verlegt, so finden die Vorschriften des § 1435