Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

Erklärungen über den 
Familiennamen. 
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8 192. 
Für die Entgegennahme und die Aufnahme der Erklärung der 
geschiedenen Frau über die Wiederannahme eines früheren Namens 
(§ 1577 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sowie der Erklärung 
des geschiedenen Mannes, durch welche er seiner Frau die Führung 
seines Namens untersagt (§ 1577 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs), ist, wenn die Ehe vor einem Standesbeamten des Großherzog- 
thums geschlossen worden ist, dieser Standesbeamte, in anderen Fällen 
das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Erklärende seinen 
Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das Amtsgericht 
hat die Erklärung dem Standesbeamten mitzutheilen, vor welchem die 
Ehe geschlossen worden ist. 
Die Erklärung ist am Rande der über die Eheschließung be- 
wirkten Eintragung zu vermerken. 
8 193. 
Für die Entgegennahme und die Aufnahme der Erklärung, durch 
welche der Ehemann der Mutter eines unehelichen Kindes diesem seinen 
Namen ertheilt (§ 1706 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), ist, wenn die 
Geburt des Kindes im Geburtsregister eines Standesbeamten des 
Großherzogthums eingetragen ist, dieser Standesbeamte, in anderen 
Fällen das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Ehemann seinen 
Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Erfolgt die Er- 
klärung bei der Eheschließung vor einem Standesbeamten des Groß- 
herzogthums, so ist dieser Standesbeamte zuständig. 
Der nach Abs. 1 zuständige Standesbeamte ist auch für die Ent- 
gegennahme oder die Aufnahme der nach § 1706 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs erforderlichen Einwilligungserklärungen des Kindes und 
der Mutter zuständig. 
Erfolgt die Erklärung über die Ertheilung des Namens nicht 
gegenüber dem Standesbeamten, in dessen Geburtsregister der Geburts- 
fall eingetragen ist, so hat die zuständige Behörde sie diesem Standes- 
beamten mitzutheilen. 
Die Erklärung ist am Rande der über den Geburtsfall bewirkten 
Eintragung zu vermerken.
	        
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