Brautkinder.
Ersatz des auf Grund
des öffentlichen Rechts
gewährten Unterhalts.
1899
179
198.
Ein vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs außer-
ehelich geborenes oder erzengtes Kind hat die rechtliche Stellung eines
ehelichen Kindes, wenn es nach einem in den Formen des Gesetzes
vom 2. November 1848 eingegangenen Verlöbniß der Eltern im
Brautstande geboren oder erzeugt worden ist, oder wenn nach der
Geburt des Kindes dessen Eltern ein solches Verlöbniß eingegangen
haben, es sei denn, daß das Kind nach den Vorschriften des § 16
Satz 2 des Gesetzes vom 6. April 1833 über die Erbfolge ohne Testa-
ment und Vertrag und über die damit in nächster Verbindung stehenden
Rechtsverhältnisse den unehelichen Kindern beigezählt werden muß.
Diese Vorschriften gelten auch dann, wenn das außerehelich ge-
borene Kind vor der Verlobung seiner Eltern verstorben ist.
Die elterliche Gewalt über ein Brautkind, welches die rechtliche
Stellung eines ehelichen Kindes hat, steht der Mutter zu.
199.
Der Staat sowie Verbände und Anstalten, die auf Grund des
öffentlichen Rechtes zur Gewährung von Unterhalt verpflichtet sind,
können Ersatz der für den Unterhalt gemachten Aufwendungen von
der Person, welcher sie den Unterhalt gewährt haben, sowie von den-
jenigen verlangen, welche nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes
unterhaltspflichtig waren.
Hinsichtlich der aus Anlaß eines Strafverfahrens für den Unter-
halt eines Gefangenen gemachten Aufwendungen besteht der Anspruch
jedoch nur für den Fall, daß der Unterhaltene rechtskräftig zu den
Kosten verurtheilt ist. Der Anspruch entfällt, wenn die Verurtheilung
zu den Kosten im Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben wird. Der
etwa bereits geleistete Ersatz ist solchen Falles zurückzugewähren.
Soweit in den bestehenden Gesetzen Vorschriften über die Höhe
des zu leistenden Ersatzes und das Verfahren zur Feststellung der
Kosten enthalten sind, behält es bei diesen Vorschriften sein Be-
wenden.
29