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steht den nach § 203 zur Beschwerde berechtigten Personen und Be-
hörden zu. Vor der Beschlußfassung ist der Bezirksdirektor und, wenn
die Unterbringung in einer Erziehungs= oder Besserungsanstalt erfolgt
ist, der Vorstand dieser Anstalt zu hören. Die Entscheidung ist dem
Antragsteller und dem Bezirksdirektor zuzustellen. Gegen die Ent-
scheidung des Vormundschaftsgerichts steht dem Antragsteller und dem
Bezirksdirektor, und, soweit die Anordnung aufgehoben wird auch den
Verwandten und Verschwägerten des Minderjährigen das Rechtsmittel
der Beschwerde zu. Die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. Die
Beschwerde gegen den auf Aufhebung der Zwangserziehung lautenden
Beschluß hat aufschiebende Wirkung, wenn sie innerhalb zwei Wochen,
von der Zustellung des Beschlusses an gerechnet, erhoben wird. Ein ab-
gewiesener Antrag darf nicht vor Ablauf eines Jahres erneuert werden.
Auch ohne Anordnung des Vormundschaftsgerichts ist der Bezirks-
direktor berechtigt, die widerrufliche Entlassung aus der Zwangserziehung
zu bewirken. In jedem Falle hat der Bezirksdirektor, soweit nöthig,
dem Entlassenen ein angemessenes Unterkommen zu vermitteln.
8 206.
Die Kosten der Zwangserziehung sowie der Fürsorge für die
Entlassenen bei Beendigung der Zwangserziehung werden durch den
Bezirksdirektor festgestellt und aus der Staatskasse bestritten. Gegen
den Feststellungsbeschluß steht den Zahlungspflichtigen binnen einer
ausschließenden Frist von zwei Wochen vom Tag der Zustellung ab
Beschwerde an das Staatsministerium zu.
8 207.
Die Staatskasse kann Ersatz der entstandenen Kosten nach Maß—
gabe der Vorschriften des § 199 verlangen.
Der dritte Theil der Kosten ist der Staatskasse von demjenigen
Ortsarmenverbande zu erstatten, der zur Zeit der Anordnung der
Zwangserziehung zur Unterstützung des Zöglings nach Maßgabe des
Z ,,» »., . 6. Juni 1870
Reichsgesetzes über den Unterstützungswohnsitz vom g Mir ssda 830
Abs. 1 Ziff. a verpflichtet ist. Ist der Unterstützungswohnsitz bestritten,