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so sind diese Kosten vorläufig, unter Vorbehalt des Rückgriffs gegen
den endgiltig verpflichteten Armenverband, von demjenigen Ortsarmen—
verband zu erstatten, in dessen Bezirk der unterzubringende Minder—
jährige zur Zeit der Anordnung der Zwangserziehung sich befindet.
Die Beitreibung dieser Kosten erfolgt im Verwaltungs-Zwangsverfahren.
Ueber entstehende Streitigkeiten entscheidet der Bezirksausschuß, gegen
dessen Entscheidung Beschwerde an das Staatsministerium innerhalb
einer ausschließenden zweiwöchigen Frist vom Tage der Zustellung der
Entscheidung ab zulässig ist.
In Fällen eintretender Ueberlastung können unvermögenden Orts-
armenverbänden die Kosten ganz oder theilweise erlassen werden.
Ist ein Unterstützungswohnsitz nicht zu ermitteln, so hat der
Landarmenverband die gesammten Kosten der Zwangserziehung zu
erstatten.
8 208.
Die Bestimmungen der 88 204 bis 207 finden auch auf die—
jenigen Fälle entsprechende Anwendung, in denen nach 8 56 Abs. 2
des Reichsstrafgesetzbuchs ein Angeschuldigter in eine Erziehungs- oder
Besserungs-Anstalt gebracht werden soll.
Das die Unterbringung bestimmende Urtheil des Strafgerichts
vertritt in diesem Falle den in 8 201 erwähnten Beschluß des Vor—
mundschaftsgerichts. Ueber die endgiltige oder widerrufliche Entlassung
aus der Zwangserziehung beschließt das Staatsministerium nach Gehör
des Vorstandes der Erziehungs- oder Besserungs-Anstalt und des
Bezirksdirektors.
8 209.
Diejenigen eines Vormundes bedürfenden Minderjährigen, welche
in einer unter staatlicher Verwaltung oder Aufsicht stehenden Erziehungs—
oder Besserungs-Anstalt oder unter der Aufsicht des Vorstandes der
Anstalt oder eines Beamten in einer Familie erzogen werden, stehen,
unbeschadet der Befugniß des Vormundschaftsgerichts, einen anderen
Vormund zu bestellen, auch nach Beendigung der Zwangserziehung
bis zur Volljährigkeit unter der Vormundschaft des Anstaltsvorstandes
oder des betreffenden Beamten.