Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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so sind diese Kosten vorläufig, unter Vorbehalt des Rückgriffs gegen 
den endgiltig verpflichteten Armenverband, von demjenigen Ortsarmen— 
verband zu erstatten, in dessen Bezirk der unterzubringende Minder— 
jährige zur Zeit der Anordnung der Zwangserziehung sich befindet. 
Die Beitreibung dieser Kosten erfolgt im Verwaltungs-Zwangsverfahren. 
Ueber entstehende Streitigkeiten entscheidet der Bezirksausschuß, gegen 
dessen Entscheidung Beschwerde an das Staatsministerium innerhalb 
einer ausschließenden zweiwöchigen Frist vom Tage der Zustellung der 
Entscheidung ab zulässig ist. 
In Fällen eintretender Ueberlastung können unvermögenden Orts- 
armenverbänden die Kosten ganz oder theilweise erlassen werden. 
Ist ein Unterstützungswohnsitz nicht zu ermitteln, so hat der 
Landarmenverband die gesammten Kosten der Zwangserziehung zu 
erstatten. 
8 208. 
Die Bestimmungen der 88 204 bis 207 finden auch auf die— 
jenigen Fälle entsprechende Anwendung, in denen nach 8 56 Abs. 2 
des Reichsstrafgesetzbuchs ein Angeschuldigter in eine Erziehungs- oder 
Besserungs-Anstalt gebracht werden soll. 
Das die Unterbringung bestimmende Urtheil des Strafgerichts 
vertritt in diesem Falle den in 8 201 erwähnten Beschluß des Vor— 
mundschaftsgerichts. Ueber die endgiltige oder widerrufliche Entlassung 
aus der Zwangserziehung beschließt das Staatsministerium nach Gehör 
des Vorstandes der Erziehungs- oder Besserungs-Anstalt und des 
Bezirksdirektors. 
8 209. 
Diejenigen eines Vormundes bedürfenden Minderjährigen, welche 
in einer unter staatlicher Verwaltung oder Aufsicht stehenden Erziehungs— 
oder Besserungs-Anstalt oder unter der Aufsicht des Vorstandes der 
Anstalt oder eines Beamten in einer Familie erzogen werden, stehen, 
unbeschadet der Befugniß des Vormundschaftsgerichts, einen anderen 
Vormund zu bestellen, auch nach Beendigung der Zwangserziehung 
bis zur Volljährigkeit unter der Vormundschaft des Anstaltsvorstandes 
oder des betreffenden Beamten.
	        
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