Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

Anlegung von Mündel— 
geld. 
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Für uneheliche Minderjährige gilt dies auch dann, wenn sie 
unter der Aufsicht des Anstaltsvorstandes oder des Beamten in der 
mütterlichen Familie erzogen werden. 
Tritt nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen eine Vor— 
mundschaft ein, so endigt das Amt des bisherigen Vormundes von 
selbst. Ein Gegenvormund wird nicht bestellt. Dem Anstaltsvorstand 
oder dem Beamten stehen die nach § 1852 des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs zulässigen Befreiungen zu. 
Mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist die Ueber- 
tragung der Vormundschaft über einen aus der Zwangserziehung ent- 
lassenen Minderjährigen auf den Vorstand einer anderen Erziehungs- 
anstalt oder auf einen anderen Beamten zulässig. 
8 210. 
Das Gesetz vom 9. Februar 1881, betreffend die Unterbringung 
verwahrloster Kinder, und der Nachtrag zu diesem Gesetz vom 23. März 
1892 werden aufgehoben. 
Auf die vor dem 1. Jannar 1900 angeordneten Zwangs- 
erziehungen finden die §§ 203 bis 209 dieses Gesetzes entsprechende 
Anwendung. 
8 211. 
Eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld an einem im 
Großherzogthum belegenen Grundstück gilt als sicher, wenn durch sie, 
mit Hinzurechnung der etwa vorgehenden Hypotheken, Grund- und 
Rentenschulden, ein Feld- oder Wiesengrundstück nicht über drei Fünf— 
theile, ein Grundstück anderer Art nicht über die Hälfte des Schätzungs- 
werthes belastet wird. 
Brandgut ist dabei nur mit dem Betrag in Auschlag zu bringen, 
mit welchem es in der Gebäude-Brandversicherungsanstalt des Groß- 
herzogthums versichert ist, insoweit dieser Betrag den Schätzungswerth 
nicht übersteigt. 
Für die Höhe einer Rentenschuld ist die Ablösungssumme maß- 
gebend. 
Der Schätzungswerth wird durch die zur Würderung verpflichteten 
Schätzer (Ortstaxatoren) ermittelt.
	        
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