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Die Grundsätze, nach denen die Werthsermittelung zu erfolgen
hat, sowie das dabei einzuhaltende Verfahren bestimmen sich nach den
darüber erlassenen, bezw. im Verordnungswege noch zu erlassenden
Vorschriften.
8 212.
Zur Anlegung von Mündelgeld sind außer den in dem § 1807
des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Forderungen und Werth-
papieren geeignet:
1. die Werthpapiere, welche von einer deutschen kommnnalen Körper-
schaft oder von der Kreditanstalt einer solchen Körperschaft den
gesetzlichen Vorschriften entsprechend ausgestellt und entweder
seitens der Gläubiger kündbar sind oder einer regelmäßigen
Tilgung unterliegen,
2. die Pfandbriefe der im Königreich Preußen und im Königreich
Sachsen mit staatlicher Genehmigung bestehenden Landschaften und
landschaftlichen Kreditvereine, sofern sie an einer der Börsen zu
Berlin, Frankfurt a./M. oder Leipzig gehandelt werden,
3. die Pfandbriefe deutscher Hypothekenbanken, sofern und soweit
die Anlegung von Mündelgeld in solchen Pfandbriefen mit Zu-
stimmung des Landtages durch landesherrliche Verordnung für
zulässig erklärt wird.
Die Erklärung kann zurückgenommen werden.
§ 213.
Oeffentliche Sparkassen, welche im Großherzogthum ihren Sitz
haben, können durch das Staatsministerium zur Anlegung von Mündel-
geld für geeignet erklärt werden. Die Erklärung kann zurückgenommen
werden.
§ 214.
Durch landesherrliche Verordnung wird bestimmt, bei welchen
Banken — neben der Reichsbank — Mündelgeld im Fall des § 1808
des Bürgerlichen Gesetzbuchs angelegt werden kann. Die Bestimmung
ist widerruflich.
Bei den Hinterlegungsstellen findet die Anlegung von Mündel-
geld nicht statt.