Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Die Grundsätze, nach denen die Werthsermittelung zu erfolgen 
hat, sowie das dabei einzuhaltende Verfahren bestimmen sich nach den 
darüber erlassenen, bezw. im Verordnungswege noch zu erlassenden 
Vorschriften. 
8 212. 
Zur Anlegung von Mündelgeld sind außer den in dem § 1807 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Forderungen und Werth- 
papieren geeignet: 
1. die Werthpapiere, welche von einer deutschen kommnnalen Körper- 
schaft oder von der Kreditanstalt einer solchen Körperschaft den 
gesetzlichen Vorschriften entsprechend ausgestellt und entweder 
seitens der Gläubiger kündbar sind oder einer regelmäßigen 
Tilgung unterliegen, 
2. die Pfandbriefe der im Königreich Preußen und im Königreich 
Sachsen mit staatlicher Genehmigung bestehenden Landschaften und 
landschaftlichen Kreditvereine, sofern sie an einer der Börsen zu 
Berlin, Frankfurt a./M. oder Leipzig gehandelt werden, 
3. die Pfandbriefe deutscher Hypothekenbanken, sofern und soweit 
die Anlegung von Mündelgeld in solchen Pfandbriefen mit Zu- 
stimmung des Landtages durch landesherrliche Verordnung für 
zulässig erklärt wird. 
Die Erklärung kann zurückgenommen werden. 
§ 213. 
Oeffentliche Sparkassen, welche im Großherzogthum ihren Sitz 
haben, können durch das Staatsministerium zur Anlegung von Mündel- 
geld für geeignet erklärt werden. Die Erklärung kann zurückgenommen 
werden. 
§ 214. 
Durch landesherrliche Verordnung wird bestimmt, bei welchen 
Banken — neben der Reichsbank — Mündelgeld im Fall des § 1808 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs angelegt werden kann. Die Bestimmung 
ist widerruflich. 
Bei den Hinterlegungsstellen findet die Anlegung von Mündel- 
geld nicht statt.
	        
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