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Gemeindewaisenrath.
8 215.
Die Landesgesetze vom 16. Juni 1881 und 28. Februar 1894,
die Anlegung vormundschaftlicher und zu öffentlichen Depositen ge-
höriger Gelder betreffend, sind aufgehoben.
§ 216.
Für jede Gemeinde oder für örtlich abzugrenzende Theile einer
Gemeinde sind ein oder mehrere männliche Einwohner durch die Ge-
meindevertretung (Gemeinderath und, wo ein solcher nicht besteht, Ge-
meindeversammlung) als Gemeindewaisenrath zu wählen. Der Orts-
geistliche und dessen Stellvertreter gelten als Einwohner, auch wenn
sie ihren Wohnsitz nicht in der Gemeinde haben.
Benachbarte Gemeinden können durch übereinstimmende Beschlüsse
der betheiligten Gemeindevertretungen mit Genehmigung des Staats-
ministeriums oder — nach Gehör des Bezirksausschusses — durch
Anordnung des Staatsministeriums zu einem Gemeindewaisenraths-
bezirk vereinigt werden.
Die Wiederaufhebung der Vereinigung kann auf gleichem Wege
erfolgen.
§ 217.
Das Amt des Gemeindewaisenraths ist ein unbesoldetes Ge-
meindeamt.
Die Mitglieder des Gemeindewaisenraths können Vergütung der
nothwendigen baaren Auslagen aus der Gemeindekasse beanspruchen.
§ 218.
Die Gemeindevertretung bestimmt, ob eine oder mehrere Per-
sonen als Gemeindewaisenrath zu bestellen sind.
Im Falle der Vereinigung mehrerer Gemeinden zu einem Gemeinde-
waisenrathsbezirke haben die betheiligten Gemeindevertretungen über die
in Abs. 1 gedachte Bestimmung und über die Wahl des Gemeindewaisen-
raths sowie über die Vergütung der Auslagen Vereinbarung zu treffen.
Kommt eine solche nicht zu Stande, so werden die erforderlichen Bestim-
mungen von dem Bezirksausschuß und, sofern die Gemeinden verschiedenen
Verwaltungsbezirken angehören, vom Staatsministerium erlassen.