Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Gemeindewaisenrath. 
8 215. 
Die Landesgesetze vom 16. Juni 1881 und 28. Februar 1894, 
die Anlegung vormundschaftlicher und zu öffentlichen Depositen ge- 
höriger Gelder betreffend, sind aufgehoben. 
§ 216. 
Für jede Gemeinde oder für örtlich abzugrenzende Theile einer 
Gemeinde sind ein oder mehrere männliche Einwohner durch die Ge- 
meindevertretung (Gemeinderath und, wo ein solcher nicht besteht, Ge- 
meindeversammlung) als Gemeindewaisenrath zu wählen. Der Orts- 
geistliche und dessen Stellvertreter gelten als Einwohner, auch wenn 
sie ihren Wohnsitz nicht in der Gemeinde haben. 
Benachbarte Gemeinden können durch übereinstimmende Beschlüsse 
der betheiligten Gemeindevertretungen mit Genehmigung des Staats- 
ministeriums oder — nach Gehör des Bezirksausschusses — durch 
Anordnung des Staatsministeriums zu einem Gemeindewaisenraths- 
bezirk vereinigt werden. 
Die Wiederaufhebung der Vereinigung kann auf gleichem Wege 
erfolgen. 
§ 217. 
Das Amt des Gemeindewaisenraths ist ein unbesoldetes Ge- 
meindeamt. 
Die Mitglieder des Gemeindewaisenraths können Vergütung der 
nothwendigen baaren Auslagen aus der Gemeindekasse beanspruchen. 
§ 218. 
Die Gemeindevertretung bestimmt, ob eine oder mehrere Per- 
sonen als Gemeindewaisenrath zu bestellen sind. 
Im Falle der Vereinigung mehrerer Gemeinden zu einem Gemeinde- 
waisenrathsbezirke haben die betheiligten Gemeindevertretungen über die 
in Abs. 1 gedachte Bestimmung und über die Wahl des Gemeindewaisen- 
raths sowie über die Vergütung der Auslagen Vereinbarung zu treffen. 
Kommt eine solche nicht zu Stande, so werden die erforderlichen Bestim- 
mungen von dem Bezirksausschuß und, sofern die Gemeinden verschiedenen 
Verwaltungsbezirken angehören, vom Staatsministerium erlassen.
	        
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