Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Im letzteren Falle findet die Vorschrift des § 217 Abs. 1 keine 
Anwendung. 
8 224. 
Der Gemeindewaisenrath ist befugt, ehrbare Frauen, welche dazu 
bereit sind, widerruflich zu Waisenpflegerinnen zu bestellen. Ver- 
heirathete Frauen sollen nur mit Zustimmung ihres Mannes bestellt 
werden. 
Die Waisenpflegerinnen haben unter Leitung des Gemeinde- 
waisenraths bei der Beaufsichtigung der im Kindesalter stehenden 
Mündel und bei der Ueberwachung der dem Kindesalter entwachsenen 
weiblichen Mündel mitzuwirken. 
Ein Anspruch auf Vergütung oder auf Ersatz erwachsener Aus- 
lagen steht den Waisenpflegerinnen nicht zu. 
*225. 
Dem Vormundschaftsgericht ist über die Zusammensetzung des 
Gemeindewaisenraths und die etwaige Uebertragung des Amts an ein 
Organ der Gemeindeverwaltung durch den Gemeindevorstand Anzeige 
zu erstatten. 
8 226. 
Die Mitglieder des Gemeindewaisenraths sowie der nach § 222 
gewählte Stellvertreter sind von dem Vormnndschaftsgerichte unter ent— 
sprechender Anwendung der Vorschriften des 8 1789 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs zu bestellen und zu verpflichten. 
Das Vormundschaftsgericht hat über die gesammte Thätigkeit des 
Gemeindewaisenraths die Aufsicht zu führen und gegen Pflichtwidrig— 
keiten durch geeignete Gebote und Verbote einzuschreiten. 
Das Vormundschaftsgericht kann die Mitglieder des Gemeinde- 
waisenraths zur Befolgung seiner Anordnungen durch Ordnungsstrafen 
anhalten. Die einzelne Strafe darf den Betrag von dreißig Mark 
nicht übersteigen. 
*227. 
Tritt in der Person eines Mitgliedes des Gemeindewaisenrathes 
einer der in den 8§§ 1780 und 1781 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
bestimmten Gründe der Unfähigkeit oder Untauglichkeit zur Uebernahme
	        
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