Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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der Vormundschaft ein, oder giebt das Mitglied den Wohnsitz in dem 
Gemeindebezirk auf, so erlischt das Amt des Gemeindewaisenraths in 
Ansehung dieses Mitgliedes. 
Das Vormuündschaftsgericht kann ein Mitglied des Gemeinde— 
waisenraths entlassen, wenn dieses zur Verwaltung des Amtes un- 
geeignet erscheint oder sich grober Pflichtverletzungen schuldig macht. 
8 228. 
Ist das Amt des Gemeindewaisenraths einem Organ der Ge— 
meindeverwaltung übertragen, so finden die Vorschriften des 8 226 
Abs. 3 und des § 227 Abs. 2 keine Anwendung. Das Vormund- 
schaftsgericht hat vielmehr, soweit dies erforderlich erscheint, die Hilfe 
der dem Organ der Gemeindeverwaltung vorgesetzten Behörde an- 
zurufen. 
§ 229. 
Dem Staatsministerium bleibt vorbehalten, die über die Ein- 
richtung und die Geschäftsführung des Gemeindewaisenraths weiter 
erforderlichen Bestimmungen im Verordnungswege zu treffen. 
8230. 
nshebunp es Gesetzes Das Gesetz vom 27. März 1872, die elterliche Gewalt und 
lterliche Gewalt und -i. « . 
Zsskzskumncsfsastyj«das Vormundschaftswesen betreffend, ist aufgehoben. 
wesen betreffend. 
Abschnitt V. 
Vorschriften zum Erbrecht. 
§231. 
Erbloser Nachlaß. Im Falle des § 1936 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist, wenn 
der Erblasser zur Zeit des Todes der Universität Jeua angehört hat, 
die Universität Jena und, wenn der Erblasser in ein Kranken= oder 
Armenhaus einer Gemeinde aufgenommen und darin verstorben ist, 
die Gemeinde an Stelle des Fiskus gesetzlicher Erbe. 
Die Vorschriften der §§ 1964 bis 1966 des Binzgerlichen 
Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung. 
30“
	        
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