Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

190 
Pflichttheilsanspruch 
der Stiftungen und der 
juristischen Personen 
des öffentlichen Rechts. 
8 232. 
Ist ein Erblasser von einer Stiftung oder einer juristischen 
Person des öffentlichen Rechts unentgeltlich in eine Verpflegungs— 
anstalt aufgenommen oder in einer solchen untergebracht worden und 
in dieser verstorben, so steht der Stiftung oder juristischen Person ein 
Pflichttheilsanspruch den Abkömmlingen, Eltern und Ehegatten gegen— 
über auf ein Drittheil, anderen Erbberechtigten gegenüber auf die 
Hälfte des Werthes des Nachlasses zu. Die Zahlung eines Eintritts— 
geldes schließt die Annahme der Unentgeltlichkeit nicht aus. 
Ein gleicher Anspruch steht der Gemeinde zu, welche den ganzen 
Verpflegungsaufwand für den Erblasser bis zu dessen Tode bestritten hat. 
8 233. 
Ist einem Erblasser von einer Stiftung oder einer juristischen 
Person des öffentlichen Rechts die zwei letzten Lebensjahre hindurch 
der wesentliche Lebensunterhalt oder doch ein wesentlicher Unterhalts— 
beitrag gewährt worden, so steht der Stiftung oder juristischen Person 
ein Pflichttheilsanspruch in Höhe aller ihrer Aufwendungen für den 
Erblasser insoweit zu, als die Aufwendungen nicht durch eine Gegen— 
leistung sich als bereits vergütet darstellen. 
Haben mehrere Stiftungen oder juristische Personen des öffent— 
lichen Rechts wesentliche Unterhaltsbeiträge geleistet, so steht jeder ein 
solcher Pflichttheilsanspruch, und zwar bei unzureichendem Nachlaß nach 
dem Verhältniß ihrer Aufwendungen, zu. 
Der Pflichttheilsanspruch geht den Pflichttheilsansprüchen der Ab— 
kömmlinge und Eltern sowie des Ehegatten des Erblassers vor. 
8 234. 
Der Pflichttheilsanspruch (§ 232 und 233) kann durch Vertrag 
ausgeschlossen werden. 
Der Vertrag bedarf der schriftlichen Form. Die Vorschriften 
des § 2347 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden Anwendung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.