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[47] Ausführungsgesetz zur Civilprozeßordnung und zur Konkursordnung, vom 8. April 1899.
Wir Carl Alerander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg,
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg,
2c. 2c.
verordnen zur Ausführung der Civilprozeßordnung und der Konkurs-
ordnung, im Anschluß an die Reichsgesetze vom 17 Mai 1898, be-
treffend Aenderungen der Civilprozeßordnung und der Konkursordnung,
mit Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt:
I. Zur Ausführung der Civilprozeßordnung.
l 1.
Ertheilung des Ar- Die obrigkeitliche Behörde, von welcher das Zeugniß über das
muthszengnisses. . . . ,
Unvermögen der Partei zur Bestreitung der Prozeßkosten (§ 118 der
Civilprozeßordnung) ausgestellt wird, ist der Bezirksdirektor.
§ 2.
Nroßesfvertretung der Die für die Vermögensverwaltung der deutschen Laudesherrn und
der Mitglieder der deutschen landesherrlichen Familien bestehenden
Behörden gelten im Sinne der Civilprozeßordnung als deren gesetz-
liche Vertreter für alle zu ihrem Geschäftskreise gehörigen Gegenstände
mit den Rechten und Pflichten der gesetzlichen Vertreter einer nicht
prozeßfähigen Partei. Die Partei ist jedoch zur Ableistung eines
Eides selbst verpflichtet, wenn der Eid eine Thatsache betrifft, welche
in einer eigenen Handlung der Partei besteht oder Gegenstand ihrer
eigenen Wahrnehmung gewesen ist.
Das Gleiche gilt in Ansehung der Mitglieder der fürstlichen
Familie Hohenzollern sowie des vormaligen Hannoverschen Königs-