Entmündigungsv
ahren.
er-
Zwangsvollstreckung
1. gegen den Fiskus und
andere juristische Per-
sonen des öffen
Rechts,
2.h in u#
Hin Lehen- und
lommißgrundstit
tlichen
Fidei-
e.
199
hauses, des vormaligen Kurhessischen und des vormaligen Herzoglich
Nassauischen Fürstenhauses.
83.
Die Entmündigung wegen Verschwendung oder wegen Trunksucht
kann auch von dem Gemeindevorstande des Ortes beantragt werden, an
welchem der zu Entmündigende den Wohnsitz oder den Unterstützungs—
wohnsitz hat.
84.
Gegen den Fiskus (landschaftlichen Fiskus, Kammerfiskus, Kron—
fiskus), eine Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts
oder eine unter der Verwaltung einer öffentlichen Behörde stehende
Körperschaft oder Stiftung ist die Zwangsvollstreckung wegen einer
Geldforderung erst zulässig, nachdem der Gläubiger der Behörde, welche
den Schuldner vertritt, die Höhe des auf Grund des vollstreckbaren
Titels geschuldeten Betrags angezeigt hat, und seit dem Empfange
dieser Anzeige zwei Wochen verstrichen sind.
Ist der Schuldner eine politische Gemeinde, so ist eine gleiche
Anzeige auch an den Bezirksdirektor zu erstatten. Für die Berechnung
der in Abs. 1 bestimmten Frist ist der Eingang der Anzeige bei dem
Bezirksdirektor maßgebend.
In den Fällen des Abs. 1 und 2 hat die Behörde dem Gläubiger
den Empfang der Anzeige zu bescheinigen.
Sachen, welche für die Erfüllung der Zwecke des öffentlichen
Dienstes unentbehrlich sind, sind der Pfändung nicht unterworfen.
Ueber desfallsige Einwendungen entscheidet das Staatsministerium.
Diese Vorschriften finden keine Anwendung, soweit durch die
Zwangsvollstreckung dingliche Rechte verfolgt werden.
5.
Die Zwangsvollstreckung in ein Fideikommißgrundstück oder in
ein ehemaliges Lehengrundstück, an welchem noch Lehnsfolgerechte be-
stehen, erfolgt nur durch Zwangsverwaltung, soweit nicht durch
die Zwangsvollstreckung ein Anspruch verfolgt wird, der nach Maß-
gabe des bürgerlichen Rechts die Substanz des Fideikommiß= oder
Lehenvermögens ergreift.