Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

Entmündigungsv 
ahren. 
er- 
Zwangsvollstreckung 
1. gegen den Fiskus und 
andere juristische Per- 
sonen des öffen 
Rechts, 
2.h in u# 
Hin Lehen- und 
lommißgrundstit 
tlichen 
Fidei- 
e. 
199 
hauses, des vormaligen Kurhessischen und des vormaligen Herzoglich 
Nassauischen Fürstenhauses. 
83. 
Die Entmündigung wegen Verschwendung oder wegen Trunksucht 
kann auch von dem Gemeindevorstande des Ortes beantragt werden, an 
welchem der zu Entmündigende den Wohnsitz oder den Unterstützungs— 
wohnsitz hat. 
84. 
Gegen den Fiskus (landschaftlichen Fiskus, Kammerfiskus, Kron— 
fiskus), eine Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts 
oder eine unter der Verwaltung einer öffentlichen Behörde stehende 
Körperschaft oder Stiftung ist die Zwangsvollstreckung wegen einer 
Geldforderung erst zulässig, nachdem der Gläubiger der Behörde, welche 
den Schuldner vertritt, die Höhe des auf Grund des vollstreckbaren 
Titels geschuldeten Betrags angezeigt hat, und seit dem Empfange 
dieser Anzeige zwei Wochen verstrichen sind. 
Ist der Schuldner eine politische Gemeinde, so ist eine gleiche 
Anzeige auch an den Bezirksdirektor zu erstatten. Für die Berechnung 
der in Abs. 1 bestimmten Frist ist der Eingang der Anzeige bei dem 
Bezirksdirektor maßgebend. 
In den Fällen des Abs. 1 und 2 hat die Behörde dem Gläubiger 
den Empfang der Anzeige zu bescheinigen. 
Sachen, welche für die Erfüllung der Zwecke des öffentlichen 
Dienstes unentbehrlich sind, sind der Pfändung nicht unterworfen. 
Ueber desfallsige Einwendungen entscheidet das Staatsministerium. 
Diese Vorschriften finden keine Anwendung, soweit durch die 
Zwangsvollstreckung dingliche Rechte verfolgt werden. 
5. 
Die Zwangsvollstreckung in ein Fideikommißgrundstück oder in 
ein ehemaliges Lehengrundstück, an welchem noch Lehnsfolgerechte be- 
stehen, erfolgt nur durch Zwangsverwaltung, soweit nicht durch 
die Zwangsvollstreckung ein Anspruch verfolgt wird, der nach Maß- 
gabe des bürgerlichen Rechts die Substanz des Fideikommiß= oder 
Lehenvermögens ergreift.
	        
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