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86.
Aufgebotsperfahren Für das Verfahren bei Aufgeboten, welche auf Grund der
uriene Aus88 887, 927, 1104, 1112, 1170, 1171, 1269 des Bürgerlichen
vinglicher Recht, Gesetzhuchs ergehen, werden die Vorschriften der 8§ 948 und 956
der Civilprozeßordnung durch die nachfolgenden besonderen Be-
stimmungen ersetzt:
Die Veröffentlichung des Aufgebots erfolgt durch Anheftung an
die Gerichtstafel und durch einmalige Einrückung in das amtliche
Nachrichtsblatt.
Das Gericht kann anordnen, daß die Veröffentlichung noch in
andern Blättern und zu mehreren Malen erfolgt.
Die Aufgebotsfrist (§ 950 der Civilprozeßordnung) läuft, wenn
die Einrückung des Aufgebots in den deutschen Reichsanzeiger unter-
bleibt, von dem Tage an, an welchem die Einrückung oder die erste
Einrückung des Aufgebots in das amtliche Nachrichtsblatt erfolgt ist.
Das Gericht kann die öffentliche Bekanntmachung des wesent-
lichen Inhalts des Ausschlußurtheils durch einmalige Einrückung in
das amtliche Nachrichtsblatt anordnen.
Bei einer Hypothek der in § 1187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
bezeichneten Art behält es für die Ausschließung des Glänbigers bei
den Vorschriften der Civilprozeßordnung sein Bewenden.
§ 7.
2. zuun sinente er Kinst. . Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung
kunden. einer auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibung ist bei den
Staatsschuldurkunden des Großherzogthums (§ 57 des Ausführungs-
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch) das Amtsgericht Weimar, bei
den Schuldverschreibungen, welche von einer dem Großherzogthum an-
gehörenden Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts
ausgestellt worden sind, das Amtsgericht, in dessen Bezirke die Körper-
schaft, Stiftung oder Anstalt ihren Sitz hat, ausschließlich zuständig.
Bezweckt das Aufgebot die Kraftloserklärung einer Staatsschuld-
urkunde des Großherzogthums, so hat die Veröffentlichung der in
§ 1017 Abs. 2, 3 der Civilprozeßordnung vorgeschriebenen Bekannt-