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gebend sind, finden die den ehelichen Güterstand betreffenden Vor—
schriften der Civilprozeßordnung keine Anwendung, und verbleibt es
auch insoweit bei den bisherigen Vorschriften.
8 11.
Inwieweit die Pfändung einer durch Hypothek versicherten For—
derung in das Hypothekenbuch einzutragen, und wie eine solche Ein—
tragung zu erwirken ist, bestimmt sich bis zu dem Zeitpunkte, in wel—
chem das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, nach den bisherigen
Gesetzen.
8 12.
Die Vorschriften der bisherigen Gesetze, welche auf dem Gebiete
des Grund- und Hypothekenwesens ein Aufgebot zulassen, bleiben auch
insoweit, als sie das dabei zu beobachtende Verfahren abweichend von
den Vorschriften der Civilprozeßordnung regeln, in Kraft, bis das
Grundbuch als angelegt anzusehen ist.
Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Ausschließung eines
Hypothekengläubigers auf Grund des § 158 des Ausführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuch sind jedoch die für die Fälle der §§ 1170,
1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltenden Vorschriften der Civil-
prozeßordnung auch vor dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkte maß-
gebend.
8 13.
Als anhängig im Sinne der Art. 161 und 178 des Einführungs-
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch gilt ein Aufgebotsverfahren dann,
wenn die öffentliche Aufforderung zum ersten Male ergangen ist.
II. Zur Ausführung der Konkursordnung.
814.
Soweit für ein Rechtsverhältniß in dem Ausführungsgesetze zum
Bürgerlichen Gesetzbuch neue Vorschriften an Stelle der bisherigen
gesetzt worden sind, sind für das Rechtsverhältniß auch die Vorschriften
des neuen Konkursrechtes maßgebend. Dies gilt insbesondere in An—