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48.1 Ausführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch vom 10. April 1899.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg,
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg,
c. 2c.
verordnen zur Ausführung des Handelsgesetzbuchs vom 10. Mai 1897, mit
Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt:
Artikel 1.
Die Rechnungsämter und Steuerlokalkommissionen sind verpflichtet, dem
Registergerichte auf Ersuchen über den Inhalt der von einem Gewerbetreibenden
eingereichten Stenererklärungen, sowie über das Ergebniß der Veranlagung zur
Einkommenstener und über später etwa eingetretene Veränderungen Auskunft
zu ertheilen.
Artikel 2.
Eine Aktiengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien kann
aufgelöst werden, wenn durch einen gesetzwidrigen Beschluß der Generalversamm-
lung oder durch gesetzwidriges Verhalten des Vorstandes oder der persönlich
haftenden Gesellschafter das Gemeinwohl gefährdet wird. Ein Anspruch auf
Entschädigung findet deshalb nicht statt.
Die Zuständigkeit und das Verfahren bestimmen sich nach den für die
Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins geltenden Vorschriften.
Artikel 3.
Ist ein Inhaberpapier gestohlen worden oder verloren gegangen oder sonst
abhanden gekommen, so sind die Amtsgerichte auf Antrag des bisherigen In-
habers des abhanden gekommenen Papiers verpflichtet, den Verlust im Deutschen
Reichsanzeiger bekannt zu machen.