Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Der Antragsteller hat zur Begründung seines Antrags die Unterscheidungs- 
merkmale des abhanden gekommenen Papiers anzugeben, soweit sie zu dessen 
Erkennbarkeit erforderlich sind, und den Verlust des Papiers glaubhaft zu 
machen. Die Kosten hat der Antragsteller zu tragen und vorzuschießen. 
Diese Vorschriften gelten nicht für Banknoten und andere auf Sicht zahl- 
bare unverzinsliche Juhaberpapiere. Für Zins-, Renten= und Gewinnantheil- 
scheine gelten sie nur insoweit, als die Scheine später als in dem nächsten auf 
die Bekanntmachung folgenden Einlösungstermine fällig werden. 
Artikel 4. 
Das Gesetz vom 13. Juli 1849 über die Ausführung der allgemeinen 
deutschen Wechselordnung, mit Nachtrag vom 15. April 1862, sowie das Ge- 
setz vom 18. August 1862 die Einführung des allgemeinen deutschen Handels- 
gesetzbuchs betreffend, werden, soweit sie noch in Geltung sind und nicht schon 
infolge Reichsrechts außer Kraft treten, unbeschadet der Uebergangsbestimmungen, 
aufgehoben. 
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar am 10. April 1899. 
Carl Alexander. 
v. Groß. Rothe. von Pawel. 
 
	        
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