Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

Erstreckung reichsge- 
setzlicher Vorschriften. 
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stellung eines beglaubigten Auszugs sind die Gerichtsschreiber, unbe- 
schadet der Bestimmungen in § 182 des Reichsgesetzes über die An- 
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Artikel 37 und 66 
dieses Ausführungsgesetzes nicht zuständig. 
Art. 7. 
Die Gerichtsschreiber sind auch zuständig für Beurkundungen be- 
hufs Sicherstellung der Zeit, zu welcher eine Privaturkunde ihnen 
vorgelegt worden ist. 
Art. 8. 
Das Amtsgericht ist befugt, mit der protokollarischen Aufnahme 
von Anträgen und Erklärungen (§ 11 des Reichsgesetzes über die 
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) den Gemeindevorstand 
— mit Ausnahme des Gemeindevorstandes desjenigen Ortes, au 
welchem das Amtsgericht seinen Sitz hat —, in geeigneten Fällen 
zu beauftragen. 
Art. 9. 
Für die Aufnahme der in § 1718 und in § 1720 Abst. 2 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten öffentlichen Urkunden über 
die Anerkennung der Vaterschaft ist der Standesbeamte, welcher die 
Geburt des Kindes oder die Eheschließung seiner Eltern beurkundet 
hat, auch dann zuständig, wenn die Anerkennung der Vaterschaft nicht 
bei der Anzeige der Geburt oder bei der Eheschließung erfolgt. 
Art. 10. 
Soweit nach anderweitigen Vorschriften die Gerichtsschreiber und 
die Gerichtsvollzieher oder die Gemeindevorstände auf Antrag der Be- 
theiligten oder im Auftrage des Gerichts Geschäfte der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit vornehmen können, ist das Amtsgericht befugt, die Aus- 
führung eines Geschäfts, um dessen Vornahme es selbst angegangen 
wird, dem Gerichtsschreiber, einem Gerichtsvollzieher oder dem Ge- 
meindevorstande zu übertragen. 
Art. 11. 
Die Vorschriften der §§ 2 bis 11, 14, 15, des § 16 Abs. 2, 3, 
der §§ 17, 18, 20 bis 27, 28 Abs. 1 und der §§ 29, 30 Abfs. 1, der 
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