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treffenden Entscheidung einen Betheiligten verurtheilen, diejenigen Kosten
des Verfahrens ganz oder theilweise zu tragen, welche er durch ein
unbegründetes Gesuch oder durch unbegründeten Widerspruch, durch
vorzeitiges Anrufen des Gerichts, durch eine Versäumung oder durch
grobes Verschulden veranlaßt hat. Hinsichtlich des Umfanges der Ver-
pflichtung zur Tragung der Kosten finden die Bestimmungen des § 91
Abs. 1 der Civilprozeßordnung entsprechende Anwendung.
Art. 14.
Ueber die Verpflichtung zur Tragung der Kosten eines Rechts-
mittels hat das Gericht nach Maßgabe der Vorschriften der Civil-
prozeßordnung zu entscheiden.
Die Vorschrift des §91 Abs. 2 der Civilprozeßordnung bleibt
außer Anwendung.
Art. 15.
Die Anfechtung der Entscheidung im Kostenpunkte ist, sofern gleich-
zeitig eine Entscheidung in der Hauptsache ergangen ist, nur zulässig,
wenn ein Rechtsmittel auch in der Hauptsache eingelegt wird.
Gegen eine ausschließlich den Kostenpunkt betreffende Entscheidung
findet die sofortige Beschwerde statt. Die Entscheidung des Beschwerde-
gerichts unterliegt einer weiteren Beschwerde nur, wenn die Beschwerde-
summe den Betrag von 50 .J übersteigt.
Art. 16.
Soweit in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein
Anspruch auf Kostenerstattung stattfindet, ist das Gesuch um Festsetzung
des zu erstattenden Betrags bei dem Gerichte erster Instanz, in Vor-
mundschaftssachen, falls ein Familienrath bestellt ist, bei dessen Vor-
sitzenden anzubringen.
Die Vorschriften des § 105 Abs. 2, 3, 4 der Civilprozeßordnung
finden Anwendung.
Art. 17.
Ergeht nach der Kostenfestsetzung eine Entscheidung, die den
Werth des Gegenstandes des Verfahrens festsetzt, so ist, falls diese
Entscheidung von der Werthberechnung abweicht, welche der Kosten-