Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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treffenden Entscheidung einen Betheiligten verurtheilen, diejenigen Kosten 
des Verfahrens ganz oder theilweise zu tragen, welche er durch ein 
unbegründetes Gesuch oder durch unbegründeten Widerspruch, durch 
vorzeitiges Anrufen des Gerichts, durch eine Versäumung oder durch 
grobes Verschulden veranlaßt hat. Hinsichtlich des Umfanges der Ver- 
pflichtung zur Tragung der Kosten finden die Bestimmungen des § 91 
Abs. 1 der Civilprozeßordnung entsprechende Anwendung. 
Art. 14. 
Ueber die Verpflichtung zur Tragung der Kosten eines Rechts- 
mittels hat das Gericht nach Maßgabe der Vorschriften der Civil- 
prozeßordnung zu entscheiden. 
Die Vorschrift des §91 Abs. 2 der Civilprozeßordnung bleibt 
außer Anwendung. 
Art. 15. 
Die Anfechtung der Entscheidung im Kostenpunkte ist, sofern gleich- 
zeitig eine Entscheidung in der Hauptsache ergangen ist, nur zulässig, 
wenn ein Rechtsmittel auch in der Hauptsache eingelegt wird. 
Gegen eine ausschließlich den Kostenpunkt betreffende Entscheidung 
findet die sofortige Beschwerde statt. Die Entscheidung des Beschwerde- 
gerichts unterliegt einer weiteren Beschwerde nur, wenn die Beschwerde- 
summe den Betrag von 50 .J übersteigt. 
Art. 16. 
Soweit in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein 
Anspruch auf Kostenerstattung stattfindet, ist das Gesuch um Festsetzung 
des zu erstattenden Betrags bei dem Gerichte erster Instanz, in Vor- 
mundschaftssachen, falls ein Familienrath bestellt ist, bei dessen Vor- 
sitzenden anzubringen. 
Die Vorschriften des § 105 Abs. 2, 3, 4 der Civilprozeßordnung 
finden Anwendung. 
Art. 17. 
Ergeht nach der Kostenfestsetzung eine Entscheidung, die den 
Werth des Gegenstandes des Verfahrens festsetzt, so ist, falls diese 
Entscheidung von der Werthberechnung abweicht, welche der Kosten-
	        
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