Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

I. Urkunden über 
Rechtsgeschäfte. 
1899 
Vierter Abschnitt. 
Art. 28. 
Werden bei der Beurkundung eines Rechtsgeschäfts von dem 
Richter Wahrnehmungen gemacht, die geeignet sind, Zweifel darüber 
zu begründen, ob ein Betheiligter die zu dem Rechtsgeschäft erforder- 
liche Geschäftsfähigkeit oder Einsicht besitzt, so soll dies in dem Proto- 
kolle festgestellt werden. 
Bestehen sonstige Zweifel an der Giltigkeit des Geschäfts, so 
sollen die Zweifel den Betheiligten mitgetheilt und der Inhalt der 
Mittheilung sowie die von den Betheiligten darauf abgegebenen Er- 
klärungen in dem Protokoll festgestellt werden. Verstößt der Inhalt 
eines Geschäfts gegen ein Strafgesetz oder ist das Geschäft offenbar 
ungiltig, so hat der Richter die Beurkundung abzulehnen. 
Art. 29. 
Das Protokoll über die gerichtliche Beurkundung eines Rechts- 
geschäfts soll, falls ein Betheiligter taub ist, ihm zur Durchsicht vor- 
gelegt werden, auch wenn er dies nicht verlangt. In dem Protokolle 
soll festgestellt werden, daß dies geschehen ist. 
Ist ein tauber Betheiligter nicht im Stande, Geschriebenes zu 
lesen, so soll eine Vertrauensperson zugezogen werden, die sich mit 
ihm zu verständigen vermag. In dem Protokolle soll festgestellt 
werden, daß der Betheiligte nach der Ueberzeugung des Richters die 
Vertrauensperson verstanden hat. Das Protokoll soll auch von der 
Vertrauensperson genehmigt und unterschrieben werden. Die Ver- 
trauensperson kann auch der Gerichtsschreiber oder ein zugezogener 
Zeuge oder einer der Betheiligten sein. 
Art. 30. 
Den Protokollen über die gerichtliche Beurkundung eines Rechts- 
geschäfts sollen die vorgelegten Vollmachtsurkunden oder beglaubigte 
Abschriften dieser Urkunden beigefügt werden. 
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